Mitbestimmungsrechte sind in der Corona-Krise wichtiger denn je

Arbeitsrecht aktuell. In Göttingen, Kassel & bundesweit.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise treffen den Arbeitsmarkt bereits sehr stark und führen zu Auftrags- und Umsatzeinbußen bei Unternehmen und Kurzarbeit für die Beschäftigten. Auch im Arbeitsalltag der Arbeitnehmer*innen macht sich die Covid 19-Pandemie bemerkbar. Arbeitgeber ordnen Maßnahmen zum Infektionsschutz wie Maskenpflicht, Abstandsgebote und Veränderungen in der Arbeitsorganisation wie Schichteinteilungen und Homeoffice an.

Gerade in diesen Zeiten ist es wichtig, dass alle Beteiligten – Arbeitgeber, Beschäftigte und Arbeitnehmervertretungen wie Betriebsräte und Personalräte – gemeinsam ausgewogene Lösungen finden und so zum Wohle aller handeln.

Im deutschen Arbeitsrecht ist der Grundsatz verankert, dass auch Infektionsschutzmaßnahmen sozial ausgewogen, mit Augenmerk und nicht einseitig im wirtschaftlichen Interesse der Arbeitgeber gestaltet und verordnet werden dürfen. Der Schutz dieses Prinzips obliegt den Arbeitnehmervertretungen. Aus diesem Grund sind Betriebs- und Personalräte mit weitreichenden gesetzlichen Kompetenzen ausgestattet, die auch in der aktuellen Corona-Krise nach wie vor gelten.

Die umfassende Fortgeltung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte wird in der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ausdrücklich bestätigt, wie auch die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Wesel eindrucksvoll belegt. In dem Verfahren ging es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer arbeitgeberseitig angeordneten Abstandsüberwachung mittels Kameraaufnahmen. Auch wir von der Kanzlei Hentschel Rechtsanwälte führen vor verschiedenen Arbeitsgerichten ähnliche Beschlussverfahren, um die Beachtung der Mitbestimmungsrechte gerade während der Corona-Krise durchzusetzen.

Den Versuchen der Arbeitgeber, im Zuge der Corona-Krise Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte wie bei personellen Maßnahmen zu beschränken, wird eine eindeutige Absage erteilt. Auch durch die Gesetzgebung wird gerade die wichtige Rolle von Arbeitnehmervertretungen umfassend gestärkt, so beispielsweise durch die Ermöglichung digitaler Betriebs- und Personalratssitzungen und Beschlussfassungen.

Auch im Gesundheitsbereich besteht bei Infektionsschutzmaßnahmen, zu denen die Arbeitgeber aus Fürsorge gegenüber ihren Beschäftigten natürlich verpflichtet sind, stets ein Spielraum bei der konkreten Umsetzung. Die Auswahl der für den jeweiligen Betrieb geeigneten und angemessenen Maßnahmen ist gemeinsame Aufgabe und Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung.

Gerade in der jetzigen Situation sind also die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte besonders wichtig, um die sozialverträgliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse zu sichern. Die Betriebsparteien sind hierbei gehalten, nach dem gesetzlichen Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemeinsam zu agieren. Für einseitige und nicht abgestimmte Handlungen der Arbeitgeber besteht weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtsgrundlage.




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