Kurz & gut: Aktuelles Arbeitnehmerrecht

Arbeitsrecht aktuell. In Göttingen, Kassel & bundesweit.

Keine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei einer Vorbeschäftigung 

Eine befristet eingestellte Arbeitnehmerin hat nun aufgrund der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11.03.2020 (Az. 4 Sa 44/19) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Grund: Sie war zuvor schon einmal bei demselben Arbeitgeber angestellt gewesen. Eine erneute Befristung ist in solchen Fällen einer Vorbeschäftigung unwirksam – auch wenn diese bereits 15 bis 20 Jahre zurückliegt, so das LAG Baden-Württemberg. 

Fristlose Kündigung wegen verbotener privater Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC während der Arbeitszeit 

Nicht nur eine fristgerechte, sondern sogar eine fristlose Kündigung ist nach Auffassung des LAG Köln (Urteil vom 07.02.2020, Az. 4 Sa 329/19) dann gerechtfertigt, wenn Beschäftigte an mehreren Tagen durchgehend sowie über Monate hinweg das Internet am Arbeitsplatz privat nutzen – vor allem dann, wenn zwischen den einzelnen Aufrufen von Webseiten nur ein bis zwei Minuten liegen. Denn dann könne dazwischen keine Arbeitsleistung erbracht worden sein. Die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit unter Nutzung des dienstlichen PCs kann somit ein wichtiger Grund sein, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. 

Anspruch auf Finanzierung eines Tablets aufgrund der Corona-Pandemie 

Bezieht ein/e Schüler*in Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II, stellen die Kosten für einen internetfähigen Computer, der für die Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld notwendig ist, einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf dar, der im Regelbedarf nicht berücksichtigt ist. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen am 22.05.2020 (Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B) entschieden. Das Jobcenter hatte den Anspruch der betroffenen Schülerin einer 8. Klasse zunächst verneint. Nun steht fest: Es besteht in dieser besonderen Konstellation ein Anspruch auf Finanzierung eines Tablets. 

Dauerbrenner Arbeitszeugnis: Welches Datum ist anzugeben? 

Das LAG Köln hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2020 (Az. 7 Ta 200/19) erneut die im Arbeitsleben weit verbreitete und vom Bundesarbeitsgericht gebilligte Gepflogenheit bestätigt, in ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Hierfür sprechen nach Auffassung des Gerichts mehrere Gründe: So schafft diese Gepflogenheit Rechtssicherheit und sie beugt der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über das Arbeitszeugnis ausgetragen worden ist. Zu solchen Spekulationen käme es nämlich, wenn das Ausstellungs- und Beendigungsdatum auseinanderfallen. Zudem ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses auch der Beurteilungszeitpunkt, von dem aus in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Leistung und Führung des/ der Arbeitnehmer*in vorgenommen werden. Selbst wenn das Zeugnis tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt wird, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht, wenn das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gleichzeitig als Zeugnisdatum angegeben wird. 

Halber Arbeitsweg – halbe Entfernungspauschale 

Der Bundesfinanzhof hat am 12.02.2020 entschieden (Az. VI R 42/17): Tritt ein/e Arbeitnehmer*in an einem Arbeitstag den Rückweg zur Wohnung nicht am selben Tag, sondern erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage an, kann auch nicht die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Legen Beschäftigte den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, werden somit für den jeweiligen Arbeitstag statt 0,30 € nur 0,15 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt. 

Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung für geringeres Elterngeld 

In dem Fall, der dem LAG Düsseldorf zur Entscheidung vorlag (Urteil vom 27.05.2020, Az. 12 Sa 716/19) hatte der Arbeitgeber seiner schwangeren Arbeitnehmerin das Gehalt für die Monate Oktober bis Dezember 2017, das ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März 2018 gezahlt. Dadurch wurden diese drei Monate bei der Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt, sodass das monatliche Elterngeld um rund 70 Euro geringer ausfiel. Diese Differenz schuldet der Arbeitgeber nun aufgrund des schuldhaft herbeigeführten Verzugs bei der Lohnzahlung als Schadenersatzanspruch. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen – wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten. 




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