Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Quarantäne

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie zeigen sich seit vielen Monaten in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Auch im Bereich des Arbeitsrechts haben sie erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer*innen.

In einer aktuellen Entscheidung vom 15.04.2021 zum Aktenzeichen 8 Ca 7334/20 hat sich das Arbeitsgericht Köln in diesem Zusammenhang mit einer kündigungsschutzrechtlichen Frage befasst.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Arbeitnehmer sich wegen Kontaktes zu einem Corona-Infizierten in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben musste.

Auf die Mitteilung dieser Quarantänepflicht forderte der Arbeitgeber den Betroffenen zunächst zur Arbeit auf und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis als dieser nicht erschien.

Das Arbeitsgericht Köln hat diese Kündigung als sittenwidrig und willkürlich zurückgewiesen und der erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Wenngleich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der nur geringen Betriebsgröße das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war und der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund somit an sich gar nicht vorweisen musste, war die Kündigung doch wegen des allgemeinen Verbotes sittenwidriger und willkürlicher Kündigungen unwirksam. In dem vorliegenden Fall ließ sich nachweisen, dass die Kündigung nur wegen der Quarantäne ausgesprochen wurde. Da der Arbeitnehmer jedoch gesetzlich verpflichtet war der angeordneten Quarantäne nachzukommen und ihn keinerlei Verantwortung an der dadurch eintretenden Arbeitsunfähigkeit traf, musste die Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln als sittenwidrig zurückgewiesen werden.

Mit dieser Entscheidung stärkt das Arbeitsgericht Köln den Schutz von Arbeitnehmer*innen vor willkürlichen und sittenwidrigen Handlungen auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Arbeitsverhältnis fordert von beiden Parteien ein Mindestmaß an Rücksichtnahme auf die Belange des anderen.

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer*Innenrechte durch  




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