Energiekrise: Kündigungswelle droht

Die Energiekrise hat nun auch den Arbeitsmarkt erreicht.

Aus einer aktuellen Umfrage des Münchner Leibnitz-Institut für Wirtschaftsforschung „Ifo-Institut“ im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen geht hervor, dass immer mehr Firmen auf die Energiekrise mit Arbeitsplatzabbau und sogar mit der Aufgabe ganzer Geschäftsfelder reagieren wollen, was eine Kündigungswelle zur Folge haben könnte.

Was ist zu tun, wenn Beschäftigte tatsächlich eine solche Kündigung erhalten – Was nun?

Der Erhalt einer Kündigung ist meistens ein Schock.

Die gute Nachricht: Arbeitgeberkündigungen sind häufig unwirksam und können mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Deshalb sollten Sie so schnell wie möglich nach Erhalt einer Kündigung anwaltlich prüfen lassen, ob Sie Chancen haben, gerichtlich gegen diese vorzugehen.

Wurde Ihnen gekündigt, sind Sie als Arbeitnehmer:in somit nicht der Willkür Ihres Arbeitgebers ausgesetzt.

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und werden mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte im Betrieb beschäftigt, unterliegen Sie als Arbeitnehmer:in dem Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt (KSchG).

Und was bedeutet der Kündigungsschutz nun konkret?

Kündigungsschutz bedeutet für Sie als Arbeitnehmer:in, davor geschützt zu sein, aus sozial ungerechtfertigten Gründen von Ihrem Arbeitgeber gekündigt zu werden.

Eine Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz zum Beispiel dann sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind nur folgende Kündigungsgründe zulässig:

  • personenbedingte Gründe
  • verhaltensbedingte Gründe und
  • betriebsbedingte Gründe

Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn der/die Arbeitnehmer:in aufgrund fehlender persönlicher Eignung oder Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine oder ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Verhaltensbedingte Gründe können Verstöße des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten, gegen die betriebliche Ordnung oder strafbare Handlungen sein. In der Regel ist vorher auch eine Abmahnung erforderlich.

Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse bestehen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin im Betrieb ausschließen und den Arbeitsplatzabbau zur Folge haben. Das ist zum Beispiel bei einem Arbeitsplatzwegfall aufgrund der Schließung ganzer Geschäftsfelder der Fall. Bei mehreren betroffenen Beschäftigten ist in der Regel auch eine Sozialauswahl erforderlich.

Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen werden in der Energiekrise der weitaus häufigste Kündigungsgrund sein, auf denen sich die Arbeitgeber berufen werden.

Das Bestreiten des tatsächlichen Wegfalls des Arbeitsplatzes, das Aufzeigen weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten und das Überprüfen der Sozialauswahl werden dann Schwerpunkt der Verteidigung gegen eine betriebsbedingte Kündigung sein.

Aber auch zahlreiche andere Gründe können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist, sei es, weil die Kündigung formunwirksam ist oder für Sie Sonderkündigungsschutz z. B. aufgrund einer Schwerbehinderung besteht.

Wie man sieht, gibt es viele Möglichkeiten, eine Kündigung mit Hilfe anwaltlichen Beistandes abzuwehren. Allerdings müssen sich Beschäftigte häufig entscheiden, ob sie eine Weiterbeschäftigung erstreiten wollen, wo sie arbeitgeberseits nicht mehr erwünscht sind, oder eher eine Abfindung anstreben mit dem Ziel sich dann beruflich zu verändern.

03.11.2022

Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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