Einsetzung der Einigungsstelle: Bestimmtheit des Regelungsgegenstandes

Die Verhandlung von Regelungsthemen in einer betrieblichen Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ist für Betriebsräte Kernbereich ihrer Tätigkeit. Wenngleich es stets wünschenswert ist, gemäß dem Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit, ggf. unter angemessener Hinzuziehung von Sachverständigen, die sich stellenden Regelungsthemen innerbetrieblich zu lösen, so stellt das Gesetz doch gerade für nicht ausräumbare Meinungsverschiedenheiten ein effektives und gutes Konfliktlösungssystem zur Verfügung. Können sich die Betriebsparteien nicht auf die Details einer konkreten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einigen, so ist es das selbstverständliche, im Gesetz ausdrücklich geregelte Recht jeder Betriebspartei, die Einigungsstelle anzurufen. Diese dient der Regelung des Themas und der Beilegung von Streitigkeiten. Die Einigungsstelle gewährleistet angemessene und ausgewogene Lösungen. Selbst wenn Einigungsstellenverfahren bisweilen auch erhebliche Kosten verursachen können, so ist ein ungelöstes Problem und eine fortbestehende Konfliktlage doch stets die schlechtere und für die Arbeitgeberseite oft auch teurere Lösung.

Ist nicht nur das Regelungsthema, sondern auch die Durchführung der Einigungsstelle streitig, so kann deren Einsetzung über § 100 ArbGG auch erzwungen werden.

In dem gerichtlichen Einsetzungsverfahren kann die Bildung der Einigungsstelle nur bei einer offensichtlichen (!) Unzuständigkeit zurückgewiesen werden. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass bestehende Streitigkeiten möglichst schnell und effektiv beigelegt werden sollen. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes ist dies am besten in der Einigungsstelle möglich.

In diesem Zusammenhang hat das LAG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen 4 TaBV 50/21 eine aktuelle Entscheidung getroffen, die Betriebsräte in ihrer praktischen Arbeit unbedingt beachten sollten.

Wenngleich der Einsetzung der Einigungsstelle in inhaltlicher Hinsicht kaum wirksam entgegengetreten werden kann, da die Einsetzung nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit, also bei einem offensichtlich fehlenden Mitbestimmungsrecht verweigert werden kann, so muss die antragsstellende Partei im Einsetzungsverfahren jedoch den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle, also das Thema, dass in der Einigungsstelle mittels einer Betriebsvereinbarung geregelt werden soll, sehr konkret bezeichnen.

Bleibt der Regelungsgegenstand unklar und werden Aufzählungen zu verschiedenen Regelungspunkten, zum Beispiel mit dem Begriff „insbesondere“ vorgenommen, so kann dies zur Unbestimmtheit des Regelungsgegenstandes und zur Zurückweisung der Einsetzung der Einigungsstelle führen.

Für Betriebsräte und die antragsstellenden Verfahrensbevollmächtigen ergibt sich somit die durch die aktuelle Rechtsprechung nochmals klargestellte Notwendigkeit, den Regelungsgegenstand im Einsetzungsverfahren umfassend und sehr konkret zu bezeichnen.

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