10 Fragen zur neuen 3-G-Regel am Arbeitsplatz

Mit der Neufassung von § 28b Infektionsschutzgesetz wurde eine allgemeine Zugangskontrolle am Arbeitsplatz eingeführt. Der Zugang zu Betrieb und Arbeitsplatz ist damit nur noch für Genesene, Geimpfte und Getestete möglich. Sowohl für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch für deren Vertretungen wie Betriebsräte stellen sich nun viele Fragen zur praktischen Bedeutung dieser Regelung. 



3-G-Regel am Arbeitsplatz - Was heißt das konkret? 

1. Was bedeutet 3-G am Arbeitsplatz konkret? 

  • Zugang nur für Genesene, Geimpfte und Getestete gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. 
     
    Genesen ist, wer eine Coronainfektion überstanden hat und über einen amtlichen Genesungsnachweis verfügt, der maximal 6 Monate gültig ist. 
     
    Geimpft ist, wer gegen das Coronavirus geimpft ist und über einen amtlichen Impfnachweis verfügt, der ab 14 Tagen nach der zweiten Impfung gilt. Eine zeitliche Befristung des Nachweises besteht derzeit nicht. Hier stehen jedoch zukünftige Veränderungen an. Es ist damit zu rechnen, dass die Dauer des Impfnachweises auf etwa 9 Monate beschränkt werden wird und danach eine dritte “Booster-Impfung” Voraussetzung für den Impfnachweis ist. 
     
    Getestet ist, wer gegen das Coronavirus durch das zugelassene „In-vitro-Diagnostik“ Verfahren getestet ist und über einen Testnachweis in verkörperter oder digitaler Form (schriftlich oder digital) verfügt. Der Testnachweis ist maximal 24 Stunden gültig.  

2. Muss ich Genesungs- oder Impfnachweis jeden Tag vorlegen? 

  • Ein täglicher Nachweis von Genesung oder Impfung ist nicht erforderlich. Arbeitgeber können diesen einmal dokumentieren. Für die Geltungsdauer der jeweiligen Nachweise kann ein Zugang zum Betrieb freigegeben werden. 

3. Muss der Arbeitgeber die Tests organisieren? 

  • Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Organisation einer betrieblichen Testmöglichkeit besteht nicht. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind daher verpflichtet, selbstständig und auf eigene Kosten für einen Testnachweis zu sorgen und diesen täglich beim Betreten des Betriebs vorzulegen. 

4. Kann ich selbst Antigen-Schnelltests (“Selbsttests”) zum Nachweis verwenden? 

  • Die Verwendung solcher Antigen-Schnelltests in Eigenregie zur Erfüllung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz ist gesetzlich derzeit nicht vorgesehen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind daher gezwungen, die öffentlichen Bürgertests oder einen anderen vergleichbaren Test in Anspruch zu nehmen und sich diesen bescheinigen zu lassen. Veränderungen der Gesetzeslage zu den Nachweismöglichkeiten sind jedoch zu erwarten.  

5. Drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn ich die Zugangskontrollen ignoriere oder umgehe? 

  • Die Pflicht zum Nachweis von Genesung, Impfung oder Test bei Zugang zum betrieblichen Arbeitsplatz ist eine gesetzliche Verpflichtung. Sie ist daher im Arbeitsverhältnis eine Nebenpflicht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sie unbedingt einhalten müssen. Die Verletzung dieser Pflicht stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar, die zu einer Abmahnung und auch zu einer Kündigung führen kann. 

6. Drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn ich den Nachweis einer Genesung, Impfung oder Testung verweigere? 

  • Auch bei einer Weigerung, Genesung, Impfung oder Testung nachzuweisen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte ohne entsprechenden Nachweis nicht an den Arbeitsplatz lassen. Für die dann nicht geleistete Arbeit müssen sie keinen Lohn zahlen. Bei Verweigerung droht eine Abmahnung und bei längerfristiger, beharrlicher Verweigerung sogar eine Kündigung. 

7. Muss ich bei den Zugangskontrollen Angaben zu einer Genesung oder einer Impfung machen? 

  • Es besteht weiterhin kein Fragerecht des Arbeitgebers zu diesen Gesundheitsdaten. Beschäftigte müssen nicht offenbaren, ob sie genesen oder geimpft sind. Dann müssen Sie allerdings täglich einen gültigen Testnachweis vorlegen.  

8. Was passiert, wenn ich keinen Termin für einen Test bei einem öffentlichen Testzentrum (Bürgertest) erhalten kann? 

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten zur Wahrnehmung eines Tests auszuschöpfen. Sollte dies absolut nicht möglich sein, da wirklich keine Testmöglichkeit zur Verfügung steht, so sollten sie bei Zutritt zum Arbeitsplatz die Durchführung eines Antigen-Schnelltests (Selbsttests) unter Aufsicht medizinisch geschulten Personals anbieten und einen solchen Test mitbringen. Es ließe sich dann argumentieren, dass betroffene Beschäftigte sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Dies könnte dazu führen, dass ihnen keine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis vorgeworfen werden kann und damit keine Abmahnung oder Kündigung möglich ist. Die sichere Einschätzung einer solchen Situation ist derzeit aber nicht möglich. Auch ist aktuell nicht bekannt, dass es tatsächlich an Testmöglichkeiten fehlt. 

9. Gelten die Zugangsregelungen auch für Home-Office und mobiles Arbeiten? 

  • Bei mobilem Arbeiten oder Arbeiten im Home-Office gelten die Zugangsregelungen nicht. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten nach § 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz sogar das Arbeiten in der eigenen Wohnung (Home-Office) anzubieten. Dieses Arbeiten darf auf Arbeitgeberseite nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigert werden, wenn also die Arbeitsleistung nur im Betrieb erbracht werden kann. Von Arbeitnehmern darf das Arbeiten in der eigenen Wohnung ebenfalls nur bei Vorliegen zwingender Gründe abgelehnt werden, so wenn beispielsweise keinerlei Möglichkeit zu gefahrlosem Arbeiten in der eigenen Wohnung besteht. 

10. Wie lange sollen diese Zugangsregelungen gelten? 

  • Die Regelungen gelten zunächst befristet bis zum 19.03.2022. Sowohl eine Verkürzung als auch eine Verlängerung sind möglich. Entscheidend dafür wird die zukünftige Pandemielage sein. 

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