Die Rolle des Betriebsrats bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Rechtsanwalt Johannes Hentschel / Rechtsanwalt Jan Scholand

Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Auf Betriebsräte kommt damit eine neue und wichtige Aufgabe zu. Unternehmen ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle zu errichten. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern gilt diese Verpflichtung ab sofort. Nur Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Die Ausgestaltung des Meldesystems ist mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Soweit dafür ein IT-System genutzt werden soll, greift auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Unterbleibt die Einrichtung der Meldestelle, drohen Bußgelder bis zu 20.000,00 €.

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat das vorrangige Ziel, Beschäftigte zu schützen, die auf Verstöße im Unternehmen hinweisen. Sie sollen nicht mehr befürchten, aufgrund ihres Hinweises berufliche Nachteile oder Repressalien zu erleiden.

Dieser Schutz kann nur gelingen, wenn das Hinweisgebersystem transparent und leicht zugänglich ausgestaltet ist, sowie absolute Vertraulichkeit bietet. Nur wer sich sicher fühlt, wird sich trauen, auf Missstände hinzuweisen.

Die hohe Umsetzungsdynamik nimmt Betriebsräte in die Verantwortung und bietet Chancen, bei der Gestaltung des Hinweisgebersystems maßgebliche Akzente zu setzen.

Das Seminar gibt einen Überblick über die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes und die wichtige Rolle von Betriebsräten bei der praktischen Umsetzung. Als Inhouseseminar findet der spezifische Unternehmenskontext Berücksichtigung.


Seminarinhalt:

  • Das Hinweisgeberschutzgesetz – Überblick, Ziele und Inhalte
  • Der Umfang der Mitbestimmung auf Betriebs- und Unternehmensebene
  • Praktische Gestaltungsmöglichkeiten
  • Datenschutzrechtliche Anforderungen
  • Beseitigung von Zugangshürden
  • Entwicklung konkreter Ideen zur Umsetzung durch die Betriebsparteien

Das Seminar vermittelt Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nach § 37 Absatz 6 BetrVG erforderlich sind.

Seminarerweiterung:

Bei Bedarf bieten wir ein 2-tägiges Format an. Der zweite Tag widmet sich den technischen Umsetzungsmöglichkeiten eines Hinweisgebersystems.

Referent: Mattias Ruchhöft, Technologieberater, Inhaber der dtb - Datenschutz- und Technologieberatung.


Das Seminar ist für einen Tag mit der Option zur Seminarerweiterung konzipiert.




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