Mitbestimmung und Urlaubsquote
Arbeitsrecht im Betrieb (AiB), 03/2018, Autor: Jan Scholand
Die Arbeitgeberin muss sich mit dem Betriebsrat über verbindliche Vorgaben über Urlaubsquoten - hier die maximale Anzahl, die gleichzeitig Urlaub nehmen - einigen. Ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder einem die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle sind die Urlaubsquoten unzulässig.
Den Volltext finden Sie im PDF.
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