Mitbestimmung und Urlaubsquote

Arbeitsrecht im Betrieb (AiB), 03/2018, Autor: Jan Scholand

Die Arbeitgeberin muss sich mit dem Betriebsrat über verbindliche Vorgaben über Urlaubsquoten - hier die maximale Anzahl, die gleichzeitig Urlaub nehmen - einigen. Ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder einem die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle sind die Urlaubsquoten unzulässig.

Den Volltext finden Sie im PDF.




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