Keine AGG-Entschädigung bei nicht ausreichendem Hinweis auf Schwerbehinderung
Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 04/2026, Autor: Vivien Jennifer Luschnat
Einem schwerbehinderten Bewerber steht keine Entschädigung nach dem AGG zu, wenn die Schwerbehinderung nicht deutlich in der Bewerbung angegeben ist. Der Arbeitgeber ist dann nicht ordnungsgemäß über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert worden.
Den Volltext finden Sie hier.
« Zurück zur Übersicht


