Keine AGG-Entschädigung bei nicht ausreichendem Hinweis auf Schwerbehinderung

Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 04/2026, Autor: Vivien Jennifer Luschnat

 

Einem schwerbehinderten Bewerber steht keine Entschädigung nach dem AGG zu, wenn die Schwerbehinderung nicht deutlich in der Bewerbung angegeben ist. Der Arbeitgeber ist dann nicht ordnungsgemäß über die Schwerbehinderteneigenschaft informiert worden.

 

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