Keine Kündigung ohne Zugang

Eine Kündigung muss zugehen damit sie wirksam wird
„Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“ - Dieser ziemlich spröde Juristensatz bewirkt für Arbeitnehmer:innen dennoch einen wichtigen Schutz.
Für die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses genügt es danach nicht, dass sie seitens des Arbeitgebers abgesandt wird, sie muss vielmehr dem Beschäftigten auch zugehen. Unter Anwesenden genügt die persönliche Übergabe. Bei Abwesenden muss ein Kündigungsschreiben in den Empfangsbereich, so üblicherweise die Wohnung oder den Briefkasten, gelangen. Diesen Zugang müssen Arbeitgeber stets beweisen.
Zu dieser grundsätzlichen Thematik hat das Bundesarbeitsgericht Anfang 2025 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen (BAG 2 AZR 68/24).
Einwurfeinschreiben beweist Zugang der Kündigung nicht
In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberseite das Kündigungsschreiben durch Beschäftigte versandfertig machen und bei der Post mit Einlieferungsbeleg abgeben lassen. Der Arbeitgeber konnte dadurch den Versand des Kündigungsschreibens durch Zeugen und den Einlieferungsbeleg nachweisen. Gemäß dem von der Post zur Verfügung gestellten Sendungsverlauf, der online abgerufen werden konnte, galt das Schreiben als „zugestellt“.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu nun jedoch entschieden, dass der Nachweis der Versendung durch die Vorlage eines Einlieferungsbelegs und der Vermerk als „zugestellt“ in der Online-Sendungsverfolgung nicht ausreichen, um auch den Zugang der Sendung zu beweisen. Es fehle hierbei die Vorlage oder Reproduktion eines konkreten Auslieferungsbelegs.
Der pauschale Vermerk als „zugestellt“ erbringe keinen sicheren Nachweis, dass das Schriftstück auch sicher und wahrnehmbar in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt war. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes habe es der Arbeitgeber versäumt, die Kopie eines konkreten Auslieferungsbeleges als Nachweis anzufordern und vorzulegen.
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist von außerordentlich großer praktischer Bedeutung, da sie einen ganz typischen Verlauf, der der ganz überwiegenden Mehrheit von Einschreibesendungen entspricht, betrifft und die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs einer Kündigung erheblich erhöht. Für Arbeitnehmer:innen schafft die Entscheidung Gewissheit, dass eine Kündigung Ihnen nur dann zugerechnet werden kann, wenn sie Ihnen auch sicher zugegangen ist.
Achtung: Entscheidung gilt auch für Kündigungen von Arbeitnehmer: innen
Vorsicht ist jedoch geboten, sollten Arbeitnehmer:innen ihrerseits das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, da die aufgestellten Zugangsvoraussetzung auch für Arbeitnehmerkündigungen gelten. Arbeitnehmer: innen, die auch künftig das Einwurf- Einschreiben nutzen wollen, sollten sich von der Deutschen Post unbedingt eine Kopie des Auslieferungsbelegs sichern.
Ob diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise das Vertrags- oder Mietrecht übertragen werden kann und damit generelle Aussagen über den Zugang von Einschreiben trifft, bleibt abzuwarten, da das Bundesarbeitsgericht Entscheidungskompetenz nur für das Arbeitsrecht hat.
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