Update Home-Office

Während der Corona-Pandemie waren viele Arbeitnehmer:innen aus Gründen des Infektionsschutzes in Home-Office-Lösungen oder Strukturen mobilen Arbeitens tätig. Diese Arbeitsmodelle wurden vielfach kurzfristig eingeführt und waren oftmals nicht in allen Einzelheiten konkret festgelegt. Das Arbeiten im Home-Office oder mobilen Strukturen beruhte meist auf einer konkreten Absprache der Arbeitsvertragsparteien und nicht auf verbindlichen rechtlichen Grundlagen.

Bei Abklingen der Corona-Pandemie werden Home-Office-Lösungen und Strukturen mobilen Arbeitens in vielen Betrieben sicherlich weiterhin zur Anwendung kommen, da sie sich als wertvolle Ergänzung der Arbeitsstrukturen bewährt haben. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass diese Möglichkeiten zukünftig auch weiterhin allen Arbeitnehmer:innen zur Verfügung stehen werden.

Im Übergang vom Notfallinstrument zum Normalfall stellen sich nunmehr eine Vielzahl von rechtlichen Überlegungen zur Gestaltung von Home-Office und Strukturen mobilen Arbeitens.

Festzuhalten ist hierbei, dass nach der aktuellen rechtlichen Lage weiterhin kein einseitiges Arbeitnehmer:innenrecht auf Erzwingung von Home-Office besteht und kein einseitiges Arbeitgeber:innenrecht auf Anordnung von Arbeiten im Home-Office besteht.

Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen bestätigt inzwischen das Fehlen von Anspruch und Pflicht auf Home-Office-Lösungen, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart sind. So hat zuletzt das LAG München (Aktenzeichen 3 SaGa 13/21) entschieden, dass kein Recht auf Fortbestand einer Home-Office Gewährung wegen Infektionsrisiko mehr besteht, wenn sich die betrieblichen Anforderungen geändert haben und eine Arbeitsleistung im Betrieb erforderlich wird.

Wenngleich bei der Frage der Bewilligung von Home-Office-Lösungen nach wie vor die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht und die Pflicht zur Anwendung billigen Ermessens besteht, so ist doch die Frage, ob Arbeiten im Home-Office und mobilen Strukturen verlangt werden kann, eine Frage der arbeitsvertraglichen Gestaltung. In den wenigsten Arbeitsverträgen ist dies jedoch ausdrücklich geregelt.

Sowohl für die Arbeitsvertragsparteien als auch für die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) stellt sich daher zunehmend die Aufgabe, nicht nur die Ausgestaltung mobiler Arbeitslösungen, sondern auch die Frage des Anspruchs auf mobile Arbeitslösungen verbindlich transparent und gerecht zu regeln.

Die aktuelle Fassung der Infektionsschutzregelungen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trägt in der aktuellen Phase des Auslaufens der Corona-Pandemie zu den sich stellenden Regelungsfragen nicht mehr allzu viel bei.

Die Pflicht zum Angebot von Home-Office ist mit dem 30.06.2021 entfallen. Home-Office-Lösungen und Arbeitsstrukturen außerhalb fester Betriebsräumlichkeiten spielen nur noch bei der gebotenen Festlegung eines betrieblichen Hygienekonzeptes als Abwägungskriterium eine Rolle. Abstrakt vorgegeben werden solche Arbeitsmöglichkeiten nicht mehr. Neu ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Pflicht zur Berücksichtigung des Impfstatus der Belegschaft. Bei fortschreitender Impfquote dürfte auch die zwingende Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes außerhalb der Betriebsstrukturen zu arbeiten immer stärker zurückgehen.

Abschließend kann daher festgehalten werden, dass sich bei der zukünftigen transparenten und gerechten Gestaltung des Arbeitens im Home-Office und Arbeitens außerhalb festgelegter Betriebsstrukturen eine Vielzahl von wichtigen Gestaltungsfragen stellen. Eine möglichst frühzeitige und umfassende Regelung schafft hier für alle Beteiligten Sicherheit.

Mit dem aktuellen Status des Home-Office befassen wir uns auch in dem anstehenden Termin unserer Veranstaltungsreihe „Forum Arbeitsrecht“ am 30.09.2021.

  

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer:innenrechte durch 




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