Stärkung der Rechte von Arbeiternehmer*Innen durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. 

In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann in mehreren Bereichen eine erfreuliche Stärkung der Rechte von Arbeitnehmer*Innen festgestellt werden. Diese Tendenz ist insbesondere in einer Zeit wichtig, in der Arbeitgeber durch neue Arbeits- und Organisationsformen, wie Arbeit 4.0 und Matrixstrukturen, neue Umstände schaffen, unter denen die Beachtung der Rechte von Arbeitnehmer*Innen und Betriebsräten oft zu kurz kommt. 
 
So hat das Bundesarbeitsgericht in einem, durch unsere Kanzlei geführten Verfahren, festgestellt, dass sich ein Indiz für Gehaltsdiskriminierung bereits direkt aus der Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz ergeben kann, wenn diese Auskunft eine Gehaltsdifferenz zwischen vergleichbaren Beschäftigten unterschiedlichen Geschlechtes ergibt (BAG Beschluss vom 22.01.2021 – 8 ARZ 488/19). 
 
In einem anderen Bereich hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 01.12.2020 festgestellt, dass sogenannte „Crowdworker“ nicht stets als selbstständige Unternehmer anzusehen sind, sondern eine Arbeitnehmereigenschaft für solche Beschäftigte durchaus in Betracht kommen kann. Damit stärt das Bundesarbeitsgericht den Sozialschutz solcher Beschäftigter und ihre Möglichkeit, sich gegen willkürliche Beendigungen des Beschäftigungsverhältnisses zur Wehr zu setzen. Als “Crowdworking” bezeichnet man die Übernahme von kleineren Arbeitsaufträgen durch Beschäftigte über eine Vermittlungsplattform. Je nach konkreter Ausgestaltung dieser Vermittlung kann durchaus eine faktische Eingliederung, Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit der Beschäftigten entstehen, die zur Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsvertrag führt. Bisher waren solche Formen von Beschäftigung nicht als Arbeitsverhältnis angesehen worden, womit den Betroffenen die sozialen Schutzmechanismen des Arbeitsrechtes nicht zugute kamen (BAG Beschluss vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20). 
 
In einer weiteren Entscheidung zum Entgelttransparenzgesetz hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 25.06.2020 entschieden, dass der in § 10 des Gesetzes geregelte Auskunftsanspruch von Beschäftigten zu dem Entgelt der vergleichbaren Beschäftigten des anderen Geschlechtes nicht nur auf Arbeitnehmer*Innen im engeren deutschen Rechtsverständnis anzuwenden ist, sondern auch für sonstige, vergleichbare Beschäftigte im Sinne des weiteren, europarechtlichen Arbeitnehmer*Innenbegriffes gilt. Es besteht mit dieser Rechtsprechung die Chance, soziale Schutzfunktionen des Arbeitsrechtes auch auf ähnlich abhängig Beschäftigte, wie freie Mitarbeiter*Innen, anzuwenden.  

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer*Innenrechte durch  




« Zurück zur Übersicht
Nach oben