Sommerliche Hitze: Gibt es Hitzefrei im Arbeitsverhältnis? 

Wenn es draußen heiß ist, ist es drinnen auch meist heiß. 
 
Anlässlich der ersten längeren Hitzewelle des Jahres stellen sich viele Beschäftigte die Frage, ob sich das eigentlich auch rechtlich an ihrem (Innen-)Arbeitsplatz auswirkt. 
 
Wie so häufig bei Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz gibt es hierauf keine pauschalen Antworten. Wegen einer bestimmten Außentemperatur ergibt sich noch nicht direkt das Recht, die Arbeit zu verweigern oder zu verkürzen. Arbeitsrechtlich ist ein differenziertes System von Schutzmaßnahmen geregelt. 
 
Bereits aus der allgemeinen arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht erwachsen Handlungspflichten des Arbeitsgebers zum Schutze seiner Belegschaft. 
 
Konkrete Vorgaben ergeben sich aus den Arbeits- und Gesundheitsschutzgesetzen, so zum Beispiel der Arbeitsstättenvorordnung. Arbeitgeberseits sind grundsätzlich Vorkehrungen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung zu treffen. Ab einer Innenraumtemperatur von mehr als +26 °C sollen Sonnenschutzsysteme (z.b. Jalousien) eingesetzt werden. Führt dies nicht zu einer Abkühlung der Temperatur müssen zusätzliche Schutzmaßahmen ergriffen werden. So müssen beispielsweise schwere körperliche Arbeiten eingeschränkt werden oder Arbeitnehmer mit besonderen gesundheitlichen Belastungen unterstützt werden. Ab einer Temperatur von +30 °C müssen weitere messbar wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Insofern haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel Lüftung, Einsatz von Klimaanlagen, Lockerung der Bekleidungsregelung und Abdunklung der Räume. Erst ab einer Innentemperatur von mehr als +35°C gelten Räume als nur noch sehr eingeschränkt nutzbar.  

Bei allen Maßnahmen ist das Mitbestimmungsrecht bestehender Betriebsräte zu beachten. 

Besondere Auswirkungen haben hohe Temperaturen dort, wo Arbeitnehmer*innen am Arbeitsplatz eine bestimmte Berufskleidung tragen müssen, so zum Beispiel den klassischen Anzug im Bankbereich. Auch hier gilt der Vorrang technischer Maßnahmen. Soweit Arbeitgeber*innen durch Lüftung oder Klimaanlagen eine akzeptable Temperatur schaffen, ergeben sich keine zwingenden Lockerungen der Kleiderordnung. Geschieht dies nicht oder bringt dies keine deutliche Verbesserung, so müssen Kleiderordnungen ab einer Temperatur von +30 °C oder sogar 35°C gelockert werden. Auch dies muss jedoch angemessen geschehen. So dürfen beispielsweise Kolleg*innen nicht durch allzu freizügige Kleidung übermäßig belästigt werden.  
 
Die kreative Umsetzung bestehender Möglichkeiten am Arbeitsplatz unter Zusammenwirkung aller Beteiligten ist stets der richtige Weg. Auch Arbeitgeber haben kein Interesse an erkrankenden Beschäftigten. 

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer*Innenrechte durch  




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