Schadensersatz wegen Corona-Infektion am Arbeitsplatz

06.05.2022

Mit einem sehr interessanten “Corona-Fall” war das Landesarbeitsgericht München (Aktenzeichen 4 Sa 457/21) befasst.  
 
In dem am 14.02.2022 entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert. Dieser Infektion lag ein pflichtwidriges, fahrlässiges Verhalten ihres Arbeitgebers zugrunde. Der hatte sich nämlich trotz deutlicher Coronasymptome zur Arbeit begeben und dort in persönlicher Nähe zu der betroffenen Arbeitnehmerin gearbeitet. Die Arbeitnehmerin hatte sich daraufhin bei ihm mit dem Coronavirus infiziert und musste ihre geplante Hochzeit sowie die Hochzeitsreise verschieben. Dadurch war ihr ein Schaden von annähernd 5000 € entstanden. 
 
Das Landesarbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin nun einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arbeitgeber zu. Dieser habe eine Fürsorgepflicht zum Schutz seiner Beschäftigten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Das Ignorieren der deutlichen Coronasymptome sei eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht, die direkt zur Infektion der Arbeitnehmerin und dem dadurch entstandenen Schaden geführt habe. Hätte sich der Arbeitgeber korrekt verhalten und wäre aufgrund der Symptome zu Hause geblieben, so wäre es nicht zur Infektion der Arbeitnehmerin gekommen. 
Er habe daher für den seiner Arbeitnehmerin entstandenen Schaden einzutreten. 
 
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes sollte nicht vorschnell  verallgemeinert werden. Jeder Einzelfall muss genau darauf untersucht werden, ob und wenn ja welches konkrete fahrlässige Verhalten vorgelegen hat. Ist dieses nachweisbar, kommt ein Schadensersatzanspruch jedoch in Betracht.  
 
Das Urteil ist zu begrüßen, da es die Fürsorgepflichten von Arbeitgebern gegenüber ihren Beschäftigten herausstellt. Arbeitgeber haben ihre Angestellten vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Das gilt selbstverständlich auch für das Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus. 

Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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