Betriebsratswahl: Videositzungen des Wahlvorstands


Für die in diesem Jahr anstehenden Betriebsratswahlen ergeben sich aus der Anfang Dezember 2021 zuletzt geänderten Wahlordnung einige wichtige Neuerungen. 
Neben der Abschaffung von Wahlumschlägen bei der Präsenzwahl, bestimmten Erweiterungen der Möglichkeit zur Briefwahl und einem größeren Spielraum des Wahlvorstands bei der Bestimmung von Fristen, sind die Neuregelungen zur Nutzung von Telefon- und Videokonferenzen durch den Wahlvorstand von besonderer Bedeutung. Gerade in Zeiten der anhaltenden Corona-Pandemie ermöglichen diese ein flexibles und effizientes Handeln des Wahlvorstands.  
Die Rechtsgrundlage für Telefon- und Videokonferenzen des Wahlvorstands findet sich in dem neu gestalteten § 1 Abs. 4 Wahlordnung (WO). Hiernach besteht zwar weiterhin ein Vorrang der Präsenzsitzung. Mit Beschluss des Wahlvorstands kann jedoch die Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Ausgenommen hiervon sind nur einige im Gesetz speziell benannte Handlungen. 
Im Vergleich zu den ebenfalls möglichen Sitzungen des Betriebsrats per Telefon- und Videokonferenz ist diese Möglichkeit für Wahlvorstände sogar noch erleichtert. Während Betriebsräte bei grundsätzlichem Vorrang der Präsenzsitzung die Möglichkeit von Telefon- und Videositzungen ausdrücklich in der Geschäftsführung regeln müssen, besteht für Wahlvorstände nur die Notwendigkeit, einen Beschluss über die Durchführung der Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz zu fassen.  
Wahlvorstände sollten diese neue gesetzliche Möglichkeit nutzen, soweit sie ihre Arbeit erleichtert. Gezwungen sind sie dazu nicht. 
Wahlvorständen steht wegen der teils sehr komplexen Wahlvorschriften sowie der Neuregelungen ein Schulungsanspruch zu. Davon sollten Wahlvorstände Gebrauch machen, um Betriebsratswahlen rechtssicher vorbereiten und durchführen zu können. 
 
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