Neue Corona-Regeln im Arbeitsverhältnis ab dem 24.11.2021 

Nach einer dynamischen und teils diffusen Entwicklung sind am 24.11.2021 die neuen Corona-Schutzregeln in Kraft getreten. Viele dieser neuen Regeln betreffen das Arbeitsverhältnis. 
 
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist es wichtig, über die neuen Vorschriften und ihre Konsequenzen Bescheid zu wissen, um Probleme im Arbeitsverhältnis zu vermeiden. 
 
Für Betriebsräte stellt sich ein erheblicher Handlungsbedarf. Die gesetzlichen Rahmenvorschriften des Gesundheitsschutzes müssen stets an die betriebliche Praxis angepasst werden. Es bedarf daher einer konkreten und vom Betriebsrat mitbestimmten Regelung für den Betrieb. Das ergibt sich aus den Mitbestimmungsrechten im Gesundheitsschutz, Datenschutz und Ordnungsverhalten.  
Für Betriebsräte gilt: Verbindlich vorgegeben ist nur die 3-G-Regelung als solche. Wie diese Regel in den jeweiligen Betrieben konkret umgesetzt wird und welche Neben- und Folgeaspekte sich daraus ergeben, ist eine Aufgabe, die Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu bewältigen haben. Dies sollte unbedingt in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. 
 
Von besonderer Bedeutung sind folgende bundesweit geltenden gesetzlichen Neuregelungen: 
 
Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung:  

  • § 2: Anpassung von Gefährdungsbeurteilung und betrieblichem Hygienekonzept 
  • § 3: Allgemeine Pflicht zur Kontaktreduktion im Betrieb 
  • § 4: Zweimal pro Woche Testangebot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  

Änderung des Infektionsschutzgesetzes: 

  • § 28b Abs. 1: Verbindliche 3-G-Regelung am Arbeitsplatz (kein Zugang ohne Nachweis von Impfung, Genesung oder Test) 
  • § 28b Abs. 4: Verbindliches Angebot zur Arbeitstätigkeit im Home-Office. Ablehnung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer:in nur aus zwingenden betrieblichen Gründen. 

Über diese bundesweit geltenden Regelungen hinaus können die Bundesländer weitere Vorschriften erlassen. In nahezu allen Bundesländern gelten allgemeine Corona-Schutzverordnungen. Diese können zusätzliche Vorgaben für das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsplatz enthalten. Diese Regelungen sind meist weniger streng als die neuen bundeseinheitlichen Vorschriften. 
 
Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer können auch Städte und Landkreise zusätzliche oder strengere Hygieneregeln erlassen. In vielen Bundesländern gilt je nach Corona-Warnstufe (Inzidenz + Krankenhausbelegung) eine 3-G oder 2-G Pflicht zum Beispiel für Versammlungen. Dies kann auch innerbetriebliche Zusammenkünfte wie beispielsweise eine Betriebsversammlung, betreffen. 
 
Wenn sich Arbeitnehmer:innen den neuen Regeln, so insbesondere der 3-G-Regel, widersetzen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine Weigerung dürfte als Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis angesehen werden. Arbeitgeber könnten somit den Zugang zum Arbeitsplatz und die Annahme der Arbeitsleitung verweigern. Das kann zu entsprechenden Lohnkürzungen führen. Auch Abmahnungen könnten die Folge sein. Ob sogar Kündigungen in Frage kommen, ist unter Jurist:innen umstritten. Eine Kündigung darf jedenfalls nur das letzte Mittel sein.
 
Der starke Anstieg der Infektionszahlen war auf Basis gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse vorhersehbar. Gleiches gilt für die dramatischen Folgen vor allem für nicht geimpfte Menschen. Die Verschärfung der Regelungen zum Infektionsschutz verwundert daher nicht, wenngleich die Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahmen fortlaufend auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft und ggf. angepasst werden muss. 
Auch die Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz sind daher grundsätzlich zu begrüßen, da sie einen Beitrag zur wirksamen Bekämpfung der Pandemie darstellen dürften. Ihre praktische Anwendung muss jedoch fair und gut durchdacht erfolgen. Kurzsichtiges und panikgetriebenes Handeln sind dabei unbedingt zu vermeiden.  
Herausragende Bedeutung hat in dieser Situation die Einbindung von Betriebsräten.  Ihre Kenntnisse der betrieblichen Situation und die Interessen der Belegschaft helfen, zu wirksamen und praktikablen Schutzkonzepten zu kommen. 
Bei alledem dürfte aber klar sein, dass der Schlüssel zur Überwindung der Pandemie die Impfung ist. Über deren dringende Notwendigkeit ist bereits alles gesagt.  
 
Kanzlei Hentschel – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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