„Mini-Betriebsrat“ zulässig

Kleiner Betriebsrat trotz weniger Kandidaten: BAG-Urteil zur Betriebsratswahl

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 24.4.2024 – 7 ABR 26/23 entschieden, dass bei einer Betriebsratswahl mit weniger Kandidaten als erforderlichen Sitzen ein "kleinerer" Betriebsrat gebildet werden kann. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatten in einer Klinik mit 170 Beschäftigten nur drei Arbeitnehmerinnen für die Betriebsratswahl kandidiert und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt, obwohl nach der Staffel des § 9 BetrVG ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern vorgesehen war.

Die Arbeitgeberin hielt die Betriebsratswahl für nichtig, doch sowohl das Landesarbeitsgericht Hamburg als auch das BAG bestätigten die Gültigkeit der Wahl. Das BAG verwies dabei auf § 1 Absatz 1 BetrVG. Dieser drücke den Willen des Gesetzgebers aus, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen, von denen drei wählbar seien, Betriebsräte gewählt werden. Dies gelte auch dann, wenn dafür nicht genügend Bewerber:innen zur Verfügung stünden. Allerdings müsse es immer bei einer ungeraden Anzahl an Betriebsratsmitgliedern bleiben. Hierzu werde auf die Staffel des § 9 BetrVG zurückgegriffen. Die Betriebsratsgröße werde dabei entsprechend der Anzahl der Bewerber angepasst.




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