Größe und Schallschutz im Betriebsratsbüro

LAG Köln entscheidet über Anforderungen an Betriebsratsbüros hinsichtlich Raumgröße und Schallschutz

Wie groß und schallgeschützt muss ein Betriebsratsbüro sein?

Diese Fragen hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden (9 TaBV 34/23 vom 09.02.2024). In der Filiale eines Textileinzelhandelsunternehmens, in der  125 Mitarbeiter beschäftigt sind,  verlangte der siebenköpfige Betriebsrat ein Büro, das mindestens 28 qm groß ist. Das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro hatte dagegen nur 21 Quadratmeter. Aufgrund der Möbel verblieb nur eine nutzbare Fläche von etwa 14 bis 15 Quadratmetern. Zudem hatten die Wände keine Schallisolation, so dass Gespräche im BR-Büro im angrenzenden Raum zu hören waren.

Die Arbeitgeberin erklärte, es stehe kein größerer Raum zur Verfügung. Eine Erweiterung des Büros sei aus Brandschutzgründen nicht möglich. Das Arbeitsgericht Köln entschied in erster Instanz zugunsten des Betriebsrats und verpflichtete die Arbeitgeberin, ein größeres und schallisoliertes Büro zur Verfügung zu stellen.

Auf die Freistellungen kommt es an

Das LAG Köln hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass der Betriebsrat nur Anspruch auf ein Büro habe, das nach der Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder bemessen sei. Da in dieser Filiale allerdings nur ein Betriebsratsmitglied von seinen regulären Arbeitsaufgaben freigestellt sei, reiche der vorhandene Raum als dauerhaftes Betriebsratsbüro aus. Wenn nötig, müsse der Arbeitgeber allerdings zusätzliche Räume für größere Besprechungen (z.B. Betriebsratssitzungen) bereitstellen.

Schallschutz erforderlich

Zur zweiten Frage bestätigte das LAG Köln die Entscheidung der Vorinstanz: Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit müsse das Betriebsratsbüro schallgeschützt sein.




« Zurück zur Übersicht
Nach oben