Hitze - Rechtliche Auswirkungen im Arbeitsverhältnis

05.08.2022

Wenn - wie in den letzten Tagen - die Temperaturen auf über 30 Grad Celsius klettern, können Bürotage schnell zur Belastung werden.

Unter der Hitze leiden oft die Konzentration, das Wohlbefinden und im schlimmsten Fall sogar die Gesundheit.

Als Arbeitnehmer:in haben Sie sich an extrem heißen Tagen bestimmt schon einmal gefragt: Habe ich eigentlich ein Recht auf „Hitzefrei“?

Erst einmal vorweg: Ein Recht auf „Hitzefrei“ haben Arbeitnehmer:innen nicht automatisch.

Sie dürfen als Arbeitnehmer:in der Arbeit nicht eigenmächtig fernbleiben oder einfach nach Hause gehen, wenn es Ihnen zu heiß wird.

Sich als Arbeitnehmer:in selbst einfach „hitzefrei“ zu geben, wäre sogar ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, der den Arbeitgeber zur Abmahnung und im Wiederholungsfall auch zur Kündigung berechtigt.

Der Arbeitgeber muss aber aufgrund seiner Fürsorgepflicht die Gesundheit seiner Arbeitnehmer:innen schützen, an heißen Tagen reagieren und gesundheitsgefährdende Temperaturen am Arbeitsplatz vermeiden.

Was bedeutet das nun konkret?

Aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen technischen Regeln (ASR) ergibt sich, ab welchen Temperaturen der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu sorgen.

Ab einer Lufttemperatur von 26 Grad Celsius in Büroräumen sollen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen.

Klettert das Thermometer auf über 30 Grad Celsius im Büroraum, muss er sogar Schutzmaßnahmen ergreifen. Er ist also dazu verpflichtet, tätig zu werden, um die Belastung der Arbeitnehmer:innen durch die Hitze und damit eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden.

Und um welche Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers kann es sich hierbei handeln?

  • Außenjalousien vollständig herunterlassen
  • Blendschutzlamellen an den Fenstern zuziehen
  • Durchlüften der Büroräume in der Früh, wenn es noch kühl ist
  • Ventilatoren am Arbeitsplatz bereitstellen und zwingend auf deren Nutzung hinweisen
  • Anbieten bzw. Ausschenken von kühlen Getränken
  • Auf die Notwendigkeit erhöhter Flüssigkeitszufuhr hinweisen
  • Lockerung der Bekleidungsregeln, z. B. Verzicht auf Jackett

Ebenfalls kann eine Arbeitszeitverlegung Sinn ergeben (früherer Arbeitsbeginn), damit mehr in den frühen und kühlen Morgenstunden gearbeitet werden kann.

Bei einer Temperatur von über 35 Grad Celsius sind Arbeitsräume jedoch nicht mehr zum Arbeiten geeignet, wenn der Arbeitgeber keine technischen Maßnahmen wie z. B. Luftduschen oder Wasserschleier ergreift.

Und was ist, wenn mein Arbeitgeber jegliche Schutzmaßnahme verweigert?

Duldet der Arbeitgeber tatenlos das gesundheitsschädliche Arbeiten bei extremer Hitze - weigert er sich also jedwede Maßnahme zu ergreifen -, dann darf der Arbeitnehmer im Extremfall seine Arbeit verweigern.

Sollten die Temperaturen sich dann in den Arbeitsräumen aber verringert haben, besteht die Pflicht, weiterzuarbeiten. Damit so etwas nicht passiert, sollten Betriebsräte oder Personalräte durch konstruktive Vorschläge und schnelles Handeln den Arbeitgeber bzw. den Dienstherrn dazu bewegen, Maßnahmen zu ergreifen.

Denn Betriebsräte haben bei Hitze-Maßnahmen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht! Verweigert sich der Arbeitgeber, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, oder kommt es zu keiner Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, hilft der Gang zur Einigungsstelle.

In jedem Fall sollte der Betriebsrat die Schutzmaßnahmen in einer Betriebsvereinbarung bzw. der Personalrat in einer Dienstvereinbarung verankern, damit diese rechtsverbindlich und im Notfall rechtlich durchsetzbar sind.

Und bei Arbeiten im Freien? Gibt es hier auch Hitzevorgaben für den Arbeitgeber?

Wer bei heißen Temperaturen draußen arbeiten muss, hat ein Recht auf besondere Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber.

So müssen Sie als Arbeitnehmer:in bei über 25 Grad Celsius im Schatten über die Gefahren aufgrund der Hitze durch Ihren Arbeitgeber informiert werden (z. B. über die UV-Strahlung und die Ozonbelastung). Ihnen muss zudem mitgeteilt werden, wie Sie sich schützen können. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, dauerhaft eine Überprüfung hinsichtlich Ihres Befindens vorzunehmen und beispielsweise Sonnenbrillen mit UV-Filtern, Sonnencreme, Getränke oder Kopfbedeckung zur Verfügung zu stellen.


Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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