Heilung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

09.03.2022

 Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen den Betriebsparteien und wirken als eine Art „Betriebsgesetz“ im Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer:innen.  
 
Um Betriebsvereinbarungen wirksam zu schließen, müssen diese von den jeweils berechtigten Vertreter:innen der Betriebsparteien unterzeichnet werden. Auf Betriebsratsseite ist dies der oder die Betriebsratsvorsitzende und auf Arbeitgeberseite die nach Gesellschaftsrecht formell zuständige Person (zumeist GmbH Geschäftsführer:innen oder Prokuristen:innen). 
 
Mit einer formell fehlerhaft abgeschlossenen Betriebsvereinbarung hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer neueren Entscheidung (Aktenzeichen: 6 Sa 8/19) beschäftigt.  
 
Hierbei war eine zwischen den Betriebsparteien verhandelte Betriebsvereinbarung auf Arbeitgeberseite nicht von allen Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben worden, obwohl dies nach Gesellschaftsrecht und den unternehmensinternen Regelungen erforderlich gewesen wäre. 
 
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung fest, dass diese Betriebsvereinbarung “schwebend unwirksam” war. Der Fehler könne allerdings nachträglich durch Genehmigung geheilt werden. Die Genehmigung könne durch ausdrückliche, nachträgliche Unterzeichnung oder ausdrückliche Bestätigung in einem anderen Dokument erfolgen. Eine nachträgliche Genehmigung und Heilung wirke auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses zurück und schaffe somit nachträglich eine voll wirksame Betriebsvereinbarung.  
 
Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Heilung formunwirksamer Betriebsvereinbarungen. 
 
Betriebsräte sollten bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen stets auf die formell ordnungsgemäße Unterzeichnung achten, um Risiken der Unwirksamkeit zu vermeiden. Sofern formelle Probleme auf Betriebsratsseite erkannt werden, so sollte schnellstmöglich eine nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat herbeigeführt werden. Sofern der Fehler auf Arbeitgeberseite liegt, sollte ebenfalls um zeitnahe nachträgliche Genehmigung hingewirkt werden. Lehnt die Arbeitgeberseite dies ab, begibt sie sich möglicherweise in einen mitbestimmungswidrigen Zustand. In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten steht dem Betriebsrat der Weg in die Einigungsstelle offen. 
 
Eine nachträgliche Heilung ist nach der Rechtsprechung auch bei fehlerhaften Betriebsratsbeschlüsse möglich. Hier gibt es allerdings Grenzen, die jeweils zu beachten sind. 

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