Das Entgelttransparenzgesetz: Aktuelle BAG-Entscheidung zu Schadensersatz wegen Gehaltsdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes (BAG 8 AZR 488/19)

In dem von der Kanzlei Hentschel Rechtsanwälte geführten, bundesweit ersten Verfahren auf Schadensersatz wegen Gehaltsdiskriminierung, dem eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz zugrunde liegt, hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag, den 21.01.2021 ein Urteil gefällt.

Auf die Revision der Kanzlei Hentschel Rechtsanwälte ist das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen aufgehoben und das Verfahren zur Neuentscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

Die arbeitsrechtlich umstrittene Frage, ob und wie auf Basis einer Gehaltsauskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz ein individueller Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist juristisches Neuland. Kern dieser Frage ist, wann eine Gehaltsdifferenz eine Gehaltsdiskriminierung darstellt.

Wenngleich die schriftliche Urteilsbegründung derzeit noch nicht vorliegt, so kann doch bereits jetzt festgehalten werden, dass das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmerrechte mit seiner Entscheidung stärkt und der Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz eine deutliche größere Bedeutung beimisst, als dies bisher der Fall gewesen ist.

Mit seiner Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass eine Gehaltsdifferenz gemäß der Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz das Indiz für eine Diskriminierung darstellen kann und damit eine Rechtfertigungspflicht des Arbeitgebers auslöst. Arbeitgeberseits muss nach einem solchen Indiz nun nachgewiesen werden, dass die Gehaltsdifferenz keine Diskriminierung darstellt.

Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht die gesetzgeberische Intention des Entgelttransparenzgesetzes, ein Mittel zur Aufklärung und Beseitigung von Gehaltsdiskriminierung zu sein.




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