Das Corona-Update im Arbeitsrecht - Was Beschäftigte jetzt wissen müssen (Ausgabe 4/2020)

Angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der flächendeckenden Schließung von Schulen, Kitas, Geschäften usw. stellen sich für die Beschäftigten derzeit zahlreiche Fragen – wir haben die Antworten.

Sehr geehrte Leser*innen,

uns erreichen weiterhin viele Anfragen zu den Rechten und Pflichten der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Coronakrise. In dieser Ausgabe des Newsletters finden Sie eine weitere Auswahl der am häufigsten gestellten Fragen. 

 

 

Mein Jahresurlaub steht demnächst an, die Reise war bereits gebucht. Aufgrund der Covid 19-Pandemie kann ich nun nicht verreisen. Bin ich verpflichtet, meinen bewilligten Urlaub anzutreten oder kann ich diesen zurücknehmen? 

Grundsätzlich haben Sie auch in der derzeitigen Situation keinen Anspruch darauf, einen bereits beantragten und bewilligten Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber „stornieren“ zu lassen und die Urlaubstage zurückzufordern. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich Ihres Arbeitgebers, dass Sie den Urlaub nun nicht geplant verbringen können. Hier ist – wie auch sonst in Zeiten der Coronakrise – beiderseitige Flexibilität und Pragmatismus gefragt. Das heißt: Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an und versuchen Sie, mit ihm gemeinsam einen Weg zu finden. 

Kann ich während einer Betriebsschließung einem anderen Job nachgehen? 

Hier kommt es wie meist darauf an, was Ihr Arbeitsvertrag zu einer sogenannten Nebentätigkeit vorsieht. Je nach vertraglicher Vereinbarung müssen Sie Ihren Arbeitgeber über eine solche Nebentätigkeit zumindest informieren, gegebenenfalls auch seine Genehmigung einholen. Sie sollten bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit zudem berücksichtigen, dass Sie eventuell nach dem Ende der Coronakrise kurzfristig in Ihren alten Job zurückkehren und Ihre dortige Tätigkeit wieder aufnehmen müssen. Daher sollten Sie auf kurze Kündigungsfristen in dem „Zwischenarbeitsverhältnis“ achten. 

Mein Arbeitgeber will, dass ich während der Betriebsschließung andere Aufgaben erledige als bislang (Beispielsweise als Floristin Reinigungsarbeiten im Geschäft ausführen). Bin ich hierzu verpflichtet? 

Auch hier kommt es darauf an, ob und welche konkreten Tätigkeiten bzw. Aufgaben in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart sind. Kommen Sie einer rechtmäßigen Weisung Ihres Arbeitgebers nicht nach, kann diese Arbeitsverweigerung gegebenenfalls zu einer (fristlosen) Kündigung führen. Hier ist also Vorsicht geboten. Trotz der Coronakrise wird jedoch das Weisungsrecht des Arbeitgebers (auch Direktionsrecht genannt) nicht erweitert. Dennoch empfiehlt sich auch hier eine größere Flexibilität und mehr Pragmatismus als sonst: Durch die nicht vertragsgemäße Beschäftigung bleibt zumindest Ihr Anspruch auf Gehaltszahlung bestehen und der eventuell notwendige Bezug von Kurzarbeitergeld wird nach hinten verschoben. 




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