Das Corona-Update im Arbeitsrecht - Was Beschäftigte jetzt wissen müssen (Ausgabe 3/2020)
Angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der flächendeckenden Schließung von Schulen, Kitas, Geschäften usw. stellen sich für die Beschäftigten derzeit zahlreiche Fragen – wir haben die Antworten.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie entfalten eine immer stärkere Dynamik. Ihre Bewältigung erfordert solidarisches, flexibles und pragmatisches Handeln, vor allem um Risikogruppen zu schützen. Auch wir haben nun schon längere Zeit Erfahrungen als „Digitale Kanzlei“ sammeln dürfen und sind überzeugt: Es funktioniert, und es funktioniert sogar richtig gut!
Auch heute beschäftigen sich unsere Rechtstipps noch ausschließlich mit den Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis in Zeiten der Corona-Krise.
Vorab ein aktueller Hinweis: Arbeitnehmer*innen mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können derzeit nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen; sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Das meldet die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Diese Sonderregelung gilt allerdings nicht für schwere Erkrankungen oder die Infektion mit dem Coronavirus. Aber auch hier ist eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis empfehlenswert, um die weiteren Schritte abzustimmen.
Darf mein Arbeitgeber mir verbieten, mich privat frei zu bewegen?
Alle sind aufgefordert, sich solidarisch zu verhalten und den direkten Kontakt mit anderen auf ein zwingendes Minimum zu reduzieren. Das heißt allerdings nicht, dass Arbeitgeber in das Privatleben ihrer Mitarbeiter*innen „hineinregieren“ dürfen. Gute Information ist hier die bessere Maßnahme. Bei einem konkreten Corona-Verdacht darf der Arbeitgeber Sie nach Hause schicken. Erfolgt eine (telefonische) Krankschreibung durch den Arzt, wird das Gehalt wie sonst auch weitergezahlt.
Mein Arbeitgeber fragt mich nach meinen Vorerkrankungen – ist er dazu berechtigt?
Fragen darf der Arbeitgeber, nur antworten müssen Sie nicht. Es empfiehlt sich allerdings, den Arbeitgeber zu informieren, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören, damit dieser Maßnahmen zu Ihrem Schutz ergreifen kann. Dazu ist es jedoch nicht notwendig, dass Sie Ihrem Arbeitgeber konkrete Diagnosen nennen.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über einen Coronavirus-Fall im Betrieb zu informieren und darf er Betroffene namentlich benennen?
Ja und nein. Der Arbeitgeber muss Beschäftigte, die gegebenenfalls mit einem/ einer erkrankten Kolleg*in Berührung gekommen sein könnten, unverzüglich informieren, dass es einen Corona-Fall im Betrieb gibt. Keinesfalls darf der Arbeitgeber jedoch den Namen des/ der Betroffenen nennen. Vor allem das Gesundheitsamt ist für die weiteren Maßnahmen zuständig.
Was muss ich zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld wissen?
Ist der Betrieb von den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffen, etwa weil Aufträge massiv zurückgehen, notwendige Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden oder der Betrieb gar aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen (vorübergehend) geschlossen werden muss, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. Kommt es dadurch zu Entgeltausfällen, können diese durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Diese Leistung muss der Arbeitgeber beantragen. Der Bundestag hat gerade im Eilverfahren ein Gesetz zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen, das rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt. Hier die wichtigsten Änderungen:
- Auch Leiharbeitnehmer*innen können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Bisher mussten Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld tragen. Nach der Neuregelung werden diese vom ersten Tag an und vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Die Anordnung von Kurzarbeit geht mit erheblichen finanziellen Einbußen für die Beschäftigten einher: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des ausgefallenen Nettoverdienstes; 67 % werden gezahlt, sofern Unterhaltspflichten bestehen. Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann sich unter anderem auf die Rente und das Elterngeld nachteilig auswirken. Von Gewerkschaften wird bereits eine Nachjustierung gefordert, um diese Einkommensverluste aufzufangen.
« Zurück zur Übersicht