Das Corona-Update im Arbeitsrecht - Was Beschäftigte jetzt wissen müssen (Ausgabe 11/2020)

Angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der flächendeckenden Schließung von Schulen, Kitas, Geschäften usw. stellen sich für die Beschäftigten derzeit zahlreiche Fragen – wir haben die Antworten.

Nicht nur die Arbeitsverhältnisse waren und sind von der Covid 19-Pandemie betroffen, auch auf die Ausbildungsverhältnisse hat sich die Corona-Krise ausgewirkt. Welche Rechte und Pflichten die Auszubildenden haben, lesen Sie in unserem heutigen Rechtstipp.

In meinem Ausbildungsbetrieb wurde Kurzarbeit angeordnet – betrifft mich das ebenfalls? 

Der Ausbilder ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) dazu verpflichtet, die Ausbildung zu gewährleisten und hat hierzu alle Mittel auszuschöpfen. So kann beispielsweise der Ausbildungsplan umgestellt oder andere Ausbildungsinhalte vorgezogen oder der/ die Auszubildende in einen anderen, nicht von Kurzarbeit betroffenen Bereich versetzt werden. Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar, haben Sie einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend hiervon sehen Ihr Ausbildungs- oder ein einschlägiger Tarifvertrag gegebenenfalls längere Fristen vor.

Nach Ablauf der sechs Wochen ist allerdings die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Auszubildende gemäß den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen.

Ich habe mich mit dem Coronavirus infiziert. Ist mein Ausbilder berechtigt, deswegen eine Kündigung auszusprechen? 

Weder die Ansteckung mit dem Coronavirus noch die Anordnung von Quarantäne sind ein wirksamer Kündigungsgrund. Wird allerdings ein Ausbildungsbetrieb aufgrund der Covid 19-Pandemie für einen längeren Zeitraum geschlossen, verliert er gegebenenfalls seine Ausbildungseignung. In diesem Fall sind die Ausbilder jedoch verpflichtet, sich gemeinsam mit der IHK bzw. der Handwerkskammer und der Agentur für Arbeit zu bemühen, einen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Auszubildenden übernimmt.

Wegen der Corona-Krise möchte mein Ausbilder, dass ich Urlaub nehme – bin ich dazu verpflichtet? 

Nein, der Ausbilder darf nicht einseitig „Zwangsurlaub“ anordnen. Dieser muss von der/ dem Auszubildenden beantragt werden.




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