Das Corona-Update im Arbeitsrecht - Was Beschäftigte jetzt wissen müssen (Ausgabe 1/2020)
Angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der flächendeckenden Schließung von Schulen, Kitas, Geschäften usw. stellen sich für die Beschäftigten derzeit zahlreiche Fragen – wir haben die Antworten.
Darf ich in der jetzigen Situation von der Arbeit fernbleiben? Bekomme ich dann weiterhin mein Gehalt?
Nicht ausreichend ist es derzeit, dass Sie der Arbeit fernbleiben, weil Sie befürchten, Sie könnten sich an Ihrem Arbeitsplatz anstecken. Das gehört zu dem sogenannten allgemeinen Lebensrisiko. Bleiben Sie also aus diesem Grund zu Hause, liegt eine Arbeitsverweigerung vor, die den Arbeitgeber zu einer Abmahnung oder sogar fristlosen Kündigung berechtigen kann. In vielen Betrieben gibt es jedoch bereits sogenannte Home Office- oder Telearbeitsregelungen, die Sie gegebenenfalls in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber in Anspruch nehmen können.
Sofern Sie den Verdacht haben, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, sollten Sie zunächst telefonisch einen Arzt konsultieren und mit diesem das weitere Vorgehen abstimmen. Zudem sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen, dass Sie nicht bei der Arbeit erscheinen werden. In solchen Fällen besteht ein persönlicher Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet: Sie dürfen der Arbeit fernbleiben und bekommen trotzdem Ihr Gehalt, soweit in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Von dem Arzt müssen Sie sich anschließend schriftlich bestätigen lassen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung bestand.
Allgemein, also sowohl im Zusammenhang mit dem Coronavirus als auch unabhängig davon gilt: Zeigen Sie Krankheitssymptome und sind dadurch arbeitsunfähig, sind Sie berechtigt von der Arbeit fernzubleiben. Ihren Arbeitgeber müssen Sie darüber unverzüglich informieren und ihm später eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Was passiert mit meinem Gehaltsanspruch, wenn ich in Quarantäne komme?
Ordnet die zuständige Behörde Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot gemäß §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) an, ist im Hinblick auf Ihre Vergütung danach zu unterscheiden, ob Sie tatsächlich erkrankt sind oder die Quarantäne nur vorsorglich angeordnet wurde. Im ersten Fall gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes bei Arbeitsunfähigkeit (siehe oben). Wurde die Quarantäne hingegen als Präventionsmaßnahme angeordnet, greifen die §§ 56 ff. IfSG mit der Folge, dass betroffene Beschäftigte aufgrund des entstandenen Verdienstausfalls einen Entschädigungsanspruch erlangen. Die Entschädigung hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, für die zuständige Behörde auszuzahlen; die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 1 und 2 IfSG). Der Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, sofern Sie über § 616 BGB einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, dieser also nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Mein Arbeitgeber fragt mich, woran ich erkrankt bin. Muss ich hierauf antworten?
Grundsätzlich sind Sie weder verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über den Grund einer medizinischen Untersuchung, noch über die (festgestellte) Erkrankung zu informieren, da es sich um einen Vorgang aus dem Privatleben handelt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber Sie zu Ihren Reiseaktivitäten befragt: Über solche persönlichen Umstände müssen Sie ebenfalls keine Auskunft erteilen.
Eine Informationspflicht kann sich allerdings aufgrund der im Arbeitsverhältnis geltenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dann ergeben, wenn Sie in den letzten zwei Wochen unmittelbaren Kontakt zu einer Person hatten, die mit dem Coronavirus infiziert ist, da in solchen Fällen eine Ansteckungsgefahr für andere Beschäftigte besteht.
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