Betriebsratswahl 2026
Die Betriebsratswahl kommt …
Die Betriebsratswahl in diesem Jahr wirft bereits jetzt ihre Schatten voraus. Viele Betriebsräte und Wahlvorstände sind intensiv damit beschäftigt, die Wahl vorzubereiten.
Neben vielen praktischen To-dos ergeben sich dabei auch eine große Anzahl rechtlicher Fragestellungen. So muss beispielsweise bestimmt werden, wie die Betriebsstruktur ist, für welche Organisationseinheit demnach ein örtlicher Betriebsrat zu wählen ist. Bei der Aufstellung der Wählerliste ist die Wahlberechtigung und die Betriebszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer:innen zu prüfen.
Bei der Betrachtung dieser rechtlichen Fragestellungen wendet sich der Blick auch in Richtung der aktuellen Rechtsprechung und neuerer Entscheidungen zu Rechtsfragen, die für die Betriebsratswahl wichtig sind.
Aktives Wahlrecht von Führungskräften in Matrixstrukturen
Zur Wahlberechtigung von Arbeitnehmer:innen hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen (BAG 7 ABR 28/24).
Bei dem entschiedenen Verfahren ging es um die Wahlberechtigung von Führungskräften in Matrixstrukturen. In der heutigen Wirtschaftslandschaft finden sich immer häufiger sogenannte Matrixstrukturen, in denen die geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens nicht immer sauber getrennt in einzelnen Betrieben stattfinden. Vielfach erfolgen Arbeitsprozesse über die Betriebsgrenzen hinaus gemeinsam in mehreren Betrieben.
Hierbei ist es üblich, dass Führungskräfte nicht fest in einem Betrieb tätig sind, sondern Arbeitnehmer:innen in verschiedenen Betrieben führen und für sie verantwortlich sind. Für die anstehenden Betriebsratswahlen stellt sich hierbei die Frage, in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben diese Führungskräfte wahlberechtigt sind.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass Führungskräfte, die Mitarbeiter in mehreren Betrieben fachlich führen, ihrerseits diesen Betrieben zugeordnet sind, da sie durch ihre Führungsaufgabe deren Betriebszweck erfüllen. Damit sind diese Führungskräfte auch in all diesen Betrieben wahlberechtigt.
Die wichtige Erkenntnis aus dieser klarstellenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sollte von Betriebsräten und den die Wahl organisierenden Wahlvorständen unbedingt berücksichtigt werden.
(Weiterhin) keine Briefwahl für Alle
Auch wenn es wünschenswert und sinnvoll wäre und von der Politik durch eine beabsichtigte Änderung der Wahlordnung sogar versprochen war, ist die Briefwahl für alle Beschäftigten leider (noch) nicht erlaubt, da es nicht rechtzeitig zu einer Gesetzesänderung gekommen ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 7 ABR 23/23) hat in einer aktuellen Entscheidung daher nochmals klargestellt, dass das Recht auf Briefwahl an die in § 24 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz aufgestellten Voraussetzungen geknüpft ist. Nur wer am Wahltag aus Gründen seines Arbeitsverhältnisses (z. B. Dienstreise, Homeoffice, oder Kurzarbeit) nicht im Betrieb anwesend ist, kann per Briefwahl wählen. Zur Sicherheit sollten solche Beschäftigten die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand direkt anfordern.
Und am Ende … Wahlanfechtung?
Kommt es bei der Durchführung der Betriebsratswahl zu Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, so kann die erfolgte Betriebsratswahl gemäß § 19 Betriebsverfassungsgesetz angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Trotz dieser Anfechtungsmöglichkeit sollte bei den Verantwortlichen keine Panik herrschen. Das Gesetz hat zwei wichtige Sicherheitsmechanismen eingebaut, die die Notwendigkeit einer aufwendigen Wiederholung der Betriebsratswahl möglichst verhindern sollen.
Zum einen müssen Fehler in der Wählerliste, also bezüglich des Wahlrechts einzelner Beschäftigter oder ihrer Wählbarkeit, vorab mittels Einspruchs beim Wahlvorstand geltend gemacht werden. Kommt es nicht zum Einspruch, kann die Wahl später wegen solcher Gründe nicht angefochten werden.
Zum anderen müssen sich Verstöße gegen Wahlvorschriften auch konkret auf das Ergebnis der Betriebsratswahl ausgewirkt haben. Formalitäten, die am Wahlergebnis nichts ändern, berechtigen nicht zur Anfechtung. Diese Rechtslage hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt (BAG 7 ABR 10/24),
Wir wünschen allen Beteiligten GUTES GELINGEN !
« Zurück zur Übersicht


