Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag - Vorsicht bei vorschneller Unterzeichnung 

Am häufigsten erfolgt die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigungen.

Gerade bei arbeitgeberseitigem Trennungswunsch erhält der/die Arbeitnehmer/in oftmals jedoch ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, weshalb Aufhebungsverträge in der arbeitsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielen.  

Abschluss eines Aufhebungsvertrags sinnvoll? 

Insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberseite für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Gegenleistung wie zum Beispiel eine Abfindungszahlung anbietet, kann sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrags für betroffene Arbeitnehmer:innen durchaus anbieten.  

Ebenso, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist und durchaus auch die Wirksamkeit einer Kündigung droht oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einem obsiegenden Kündigungsschutzverfahren nur unter großen praktischen Schwierigkeiten möglich ist, kann es sinnvoll sein, mittels eines Aufhebungsvertrags eine Gegenleistung auszuhandeln und freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Unterzeichneter Aufhebungsvertrag grundsätzlich wirksam! 

Ob und wie ein solcher Aufhebungsvertrag geschlossen wird, sollten betroffene Arbeitnehmer:innen jedoch gründlich abwägen. Insbesondere der Inhalt von Aufhebungsvereinbarungen sollte gut überlegt werden. Eine vorschnelle Unterzeichnung ohne rechtsanwaltlichen Rat birgt große Risiken, da ein einmal unterzeichneter Aufhebungsvertrag grundsätzlich wirksam ist und nur unter sehr strengen Voraussetzungen wieder beseitigt werden kann.

Mit einer solchen Problematik hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer interessanten Entscheidung (Urteil vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21) beschäftigt. 

Unter Druck unterzeichneter Aufhebungsvertrag wirksam? 

Das Bundesarbeitsgericht betont hierbei, dass unterzeichnete Aufhebungsverträge grundsätzlich wirksam sind und kein Recht zur nachträglichen Beseitigung besteht, auch wenn betroffene Arbeitnehmer:innen sich in einer Druck- oder Stresssituation befunden haben.  

Arbeitgeber, die den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anstreben, suchen oftmals eine Situation, in der die betroffenen Arbeitnehmer:innen keine überlegte Entscheidung treffen können.  

So kommt es in solchen Konstellationen häufig vor, dass Arbeitnehmer:innen plötzlich und überraschend zu Personalgesprächen zitiert werden, in denen ihnen mehrere Arbeitgebervertreter gegenübersitzen und unter Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags fordern.  

Kommt in solchen Gesprächen ein Aufhebungsvertrag durch Unterzeichnung zustande, so ist dieser grundsätzlich wirksam bzw. rechtsgültig. 

Verstoß gegen Gebot des fairen Verfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat in der besagten Entscheidung betont, dass ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein kann und dann unwirksam wäre.  

Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber eine erhebliche psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung erheblich erschwert oder unmöglich macht, um den/ die Arbeitnehmer/in zur Unterschrift zu bewegen. 

Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags in einem plötzlich anberaumten Gespräch von einer sofortigen Entscheidung zur Unterzeichnung abhängig macht und in diesem Gespräch mit arbeitgeberseitigen Maßnahmen droht, ist nach dem Bundesarbeitsgericht für sich aber kein Grund, der zur Unwirksamkeit des unterzeichneten Aufhebungsvertrags führt. 

Drohungen oder Täuschungen, die den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag unwirksam machen können, müssen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von betroffenen Arbeitnehmer:innen umfassend bewiesen werden. Allein aus einer stressbelasteten und unerwarteten Verhandlungssituation, in der eine sofortige Unterzeichnung ohne ausreichend Überlegungsfrist oder die Möglichkeit einer Beratung durch einen Rechtsanwalt gefordert wird, ergibt sich grundsätzlich keine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags.

Anwaltliche Beratung einholen

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betont nochmals die absolute Notwendigkeit Aufhebungsvereinbarungen nicht sofort, ungeprüft und unüberlegt zu unterzeichnen, sondern zunächst in jedem Fall fachkundige anwaltliche Beratung einzuholen. 


25.05.2023

Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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