Anfechtung und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl 

Fragen zur Rechtmäßigkeit von Betriebsratswahlen stellen sich verstärkt vor anstehenden Wahlen und unmittelbar nach deren Durchführung. Diese Thematik hat aktuell wieder eine große Bedeutung, denn im Jahre 2022 stehen bundesweit Betriebsratswahlen an. 
 
Beteiligte Betriebsräte und Wahlvorstände sollten sich gut auf diese Aufgaben vorbereiten, fundierte Schulungen besuchen und die Betriebsratswahlen sorgfältig durchführen. 
 
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 7 ABR 24/20 vom 30.06.2021) zu Aspekten der Rechtmäßigkeit einer Betriebsratswahl.  
 
Grundlage dieser Entscheidung ist die Unterscheidung zwischen einer anfechtbaren und einer nichtigen Betriebsratswahl. Eine Betriebsratswahl ist innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durch einen Antrag beim Arbeitsgericht anfechtbar, wenn bei ihrer Durchführung gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde und Auswirkungen dieses Verstoßes auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden können. Eine Betriebsratswahl ist hingegen sogar nichtig, wenn ein besonders gravierender Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegt. Dann kann sie nach der Wahl für nichtig erklärt und sogar schon im Vorfeld wegen dieser Nichtigkeit untersagt werden. Bei der Geltendmachung einer Nichtigkeit sind keine Fristen zu beachten, so dass das Ergebnis einer solchen Betriebsratswahl auch erhebliche Zeit nach deren Durchführung noch gekippt werden kann. 
 
Für eine Nichtigkeit muss es sich jedoch um einen offensichtlich besonders groben Verstoß gegen fundamentale Wahlgrundsätze handeln, so dass auch nur der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.  
 
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde die Nichtzulassung eigentlich wahlberechtigter Arbeitnehmer:innen nicht als ein solcher besonders gravierender fundamentaler Verstoß angesehen. Ein Streit über die Wahlberechtigung einzelner Arbeitnehmer:innen und damit über die Richtigkeit der Wählerliste kann daher nur im Rahmen eines fristgebundenen Anfechtungsverfahrens im Nachhinein geklärt werden.  
 
Bereits früher hatte das Bundesarbeitsgericht in einer ähnlich gelagerten Entscheidung festgestellt, dass die Betriebsratswahl auch dann nicht nichtig ist, wenn der Wahlvorstand Fehler bei der Bestimmung des Betriebes macht, für den die Wahl ausgeschrieben wird. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Wahlvorstand Arbeitnehmer:innen bestimmter Arbeitsbereiche auf der Wählerliste berücksichtigt, die bei genauer Betrachtung gar nicht zum Betrieb gehören. 
 
An der Betriebsratswahl beteiligte Personen und Organe sollten sich mit den Abwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu Fragen der Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl unbedingt vertraut machen. Das gilt besonders für die oben dargestellte Abgrenzung zwischen der fristgebundenen Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl und deren Nichtigkeit. Zur Abgrenzung im Einzelfall sollten Betriebsräte und Arbeitnehmer:innen fachlichen Rat einholen. 

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