7 (arbeitsrechtliche) Hinweise zum Urlaub 

Der gesetzlich garantierte jährliche Erholungsurlaub ist eine wichtige sozialstaatliche Errungenschaft. Er dient sowohl den Arbeitnehmer:innen zur Erholung und Freizeitgestaltung. Er dient jedoch auch Arbeitgeber:innen dadurch, dass er die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten stärkt. Trotz dieser übereinstimmenden Interessenlage kommt es doch immer wieder auch zu arbeitsrechtlichen Problemen und Fragestellungen bei der Urlaubsgestaltung.  
Einige der Prägnantesten wollen wir während der diesjährigen Haupturlaubszeit beleuchten: 
 
1. Muss ich im Urlaub erreichbar sein? 
 
Urlaub ist für Freizeit und Erholung da. Während des gesetzlich geregelten Mindesturlaubes von 20 Werktagen bei einer 5-Tage-Woche und 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche besteht daher keinerlei Arbeitspflicht und auch keinerlei Pflicht zur Erreichbarkeit für den Arbeitgeber. Arbeitnehmer:innen müssen daher nicht darauf achten, per Telefon oder E-Mail, erreichbar zu sein. Dies gilt auch, falls in Arbeitsverträgen eine Pflicht zur Erreichbarkeit geregelt ist. Solche arbeitsvertraglichen Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam.  
Das Recht auf ungestörten Urlaub ist jedoch nur für den gesetzlichen Mindesturlaub garantiert. Gewähren Arbeitgeber:innen darüber hinaus zusätzliche Urlaubstage, wie dies in vielen Arbeitsverhältnissen üblich sind, können dort bestimmte Klauseln der Erreichbarkeit zulässig sein. Im Streitfall bedürfte dies einer konkreten rechtlichen Prüfung.  
 
2. Darf ich im Urlaub kontaktiert werden? 
 
Urlaub ist für Freizeit und Erholung da. Während des gesetzlich geregelten Mindesturlaubes dürfen Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigten daher grundsätzlich auch nicht kontaktieren.  
Etwas Abweichendes könnte wiederum nur für den Zusatzurlaub vereinbart werden. 
Ausnahmen hiervon gelten nur für absolute Notfälle, wenn eine schwerwiegende existenzbedrohende Gefahr für Betrieb oder Unternehmen besteht und diese nur durch Kontaktierung bestimmter Arbeitnehmer:innen abgewendet werden kann. 
 
3. Kann mein Urlaub widerrufen/storniert werden?  
 
Urlaub ist für Freizeit und Erholung da. Urlaub muss geplant werden. Ein einmal gewährter Urlaub kann von Arbeitgeber:innen daher nicht widerrufen werden. Auch können Arbeitnehmer:innen aus einem einmal angetretenen Urlaub nicht zurückgerufen werden.  
Ausnahmen hierfür gelten nur für absolute Notfälle bei schwerwiegenden Gefahren für Betrieb und Unternehmen, die nur durch einen Arbeitseinsatz der betroffenen Beschäftigten abgewendet werden können.  
Solche Notfälle liegen jedenfalls nicht bei organisatorischen Fehlern oder Problemen, z.B. durch eine zu geringe Personaldecke oder falsche arbeitgeberseitige Urlaubsplanung vor. 
Kommt es ausnahmsweise zu einem berechtigten Rückruf aus dem Urlaub, müssen Arbeitgeber:innen die hierdurch entstehenden Kosten jedenfalls vollständig tragen.  
 
4. Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde? 
 
Urlaub ist für Freizeit und Erholung da. Wenn man krank ist, kann man sich nicht gut erholen, daher verdrängt die Erkrankung den Urlaub. Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage und können daher später nachgeholt werden. Es besteht für Arbeitnehmer:innen jedoch eine erhöhte Nachweispflicht. So muss z.B. bei einer Erkrankung im Ausland ein fachärztliches Attest über die Erkrankung eingeholt und bei Arbeitgeber vorgelegt werden.  
 
5. Gilt das auch wenn ich Führungskraft bin? 
 
Urlaub ist für Freizeit und Erholung da. Das gilt für alle Arbeitnehmer*innen. Auch Führungskräfte sind Arbeitnehmer:innen. Daher gelten die vorstehenden Hinweise auch für Führungskräfte. Auch wenn Führungskräfte oft eine erhöhte Verantwortung tragen, brauchen sie gelegentliche eine Auszeit. Auch für Arbeitgeber:innen sind erholte Führungskräfte wertvoller als erschöpfte Führungskräfte. Gewisse Kompromisse, z.B. zur Erreichbarkeit können im Einzelfall sicherlich vereinbart werden. Eine rechtliche Pflicht hierzu besteht nicht. 
 
6. Drohen mir Konsequenzen, wenn ich mich auf meinen Urlaub berufe? 
 
Wenn sich Arbeitnehmer:innen auf diese Grundsätze des Urlaubsrechts berufen, drohen ihnen keine rechtlichen Nachteile im Arbeitsverhältnis. Weder Kündigungen noch Abmahnungen sind zulässig. Im § 612a BGB ist ausdrücklich ein Maßregelverbot vorgesehen, das Nachteile verbietet, wenn sich Arbeitnehmer:innen auf ihre Rechte berufen und diese geltend machen.  
 
7. Schönen Urlaub! 
 
Allen Arbeitnehmer:innen ist in jedem Fall zu wünschen, dass sie sich mit arbeitsrechtlichen Problemen, auch im Urlaub, gar nicht erst beschäftigen müssen und diesen uneingeschränkt genießen können. Sollten sich dennoch einmal rechtliche Probleme ergeben, so stehen wir für die Durchsetzung von Arbeitnehmer:innenrechte ein.  

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer:innenrechte durch 




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