Neues vom LAG Niedersachsen zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen

Nach § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sollen zu besetzende Arbeitsplätze im Betrieb auch innerbetrieblich ausgeschrieben werden, wenn dies von bestehenden Betriebsräten verlangt wird.

Sofern die Belegschaft des Betriebs einen Betriebsrat gewählt hat, kann dieser somit den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt eröffnen und sicherstellen, dass Beschäftigte Kenntnis von solchen Ausschreibungen erlangen. Die Beschäftigten haben sodann die Option zu prüfen, ob sie sich auf diese Stellen bewerben, wenn deren Konditionen besser sind als ihre aktuelle Arbeitsstelle.

Auch wenn hierdurch kein Vorrang interner Bewerbung vor externer Bewerbung bewirkt wird, schafft dies doch eine mit Hilfe der Betriebsräte ermöglichte Chance für die Beschäftigten auf berufliche Weiterentwicklung.

Mit einem sehr konkreten Fall dieser innerbetrieblichen Ausschreibung hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem aktuellen Beschluss vom 15.03.2023 (Az. 2 TaBV 23/22) auseinandergesetzt.

Auch umstrukturierte Arbeitsplätze müssen innerbetrieblich ausgeschrieben werden

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass nicht nur vollständig neu geschaffene, sondern auch umstrukturierte Arbeitsplätze der Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung unterfallen können. Wenn Arbeitgeber Arbeitsplätze so umstrukturieren, dass Stelleninhaber:innen ohne eine längerfristige erfolgreiche Fortbildung außerhalb der üblichen Entwicklung ihres eigenen Berufsbilds die Tätigkeit nicht mehr ausüben können, so wird ein neuer Arbeitsplatz geschaffen, der bei entsprechendem Verlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG auszuschreiben ist.

Diese vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen vorgenommene Klarstellung ist aufgrund der schon längeren Zeit in der deutschen Wirtschaft zu beobachtenden Umstrukturierungswelle unbedingt zu begrüßen.

Um dieses durch § 93 BetrVG geschützte Beteiligungsrecht der Beschäftigten an betrieblichen Entwicklungen zu schützen, sollten Betriebsräte ergänzend unbedingt ihre Mitgestaltungsmöglichkeiten auch im Bereich der möglichen Berufsbildung nutzen.

Nur wo Beschäftigte im Wege der Um- und Fortbildung ihren Wissens- und Kenntnisstand stets den aktuellen Entwicklungen anpassen, besteht auch eine berechtigte Hoffnung auf Erfolg innerbetrieblicher Bewerbungen.

03.08.2023

Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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