Lohnanspruch bei pandemiebedingter Betriebsschließung 

Die Corona-Pandemie hat weiterhin große Auswirkung auf das Wirtschafs- und Arbeitsleben. Insbesondere in den Branchen, die von einem Lockdown direkt betroffen sind, können sich massive Auswirkungen ergeben.  
 
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2021 – 8 Sa 674/20) mit einer solchen Konstellation beschäftigt. Der Arbeitgeber war in diesem Fall als Betreiber einer Spielhalle von einer behördlich angeordneten Betriebsschließung betroffen. Wegen dieser Untersagung, sein Geschäft zu betreiben, stellte der Arbeitgeber seine Beschäftigten frei und zahlte Ihnen keinen Lohn. Auf die insofern erhobenen Lohnklagen der betroffenen Arbeitnehmer hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf geurteilt, dass den Arbeitnehmern jedoch ein Anspruch auf Vergütung für diejenigen Arbeitsstunden zusteht, die sie ohne Betriebsschließung in dem jeweiligen Monat gearbeitet hätten. Nach zutreffender Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf stellt die behördlich angeordnete Betriebsschließung das in dem Verantwortungsbereich des Unternehmens fallende Betriebsrisiko dar. Verwirklicht sich dieses Betriebsrisiko und können deshalb Arbeitnehmer nicht wie beabsichtigt beschäftigt werden, so gewährt ihnen § 615 Satz 3 BGB einen Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung ablehnt, obwohl diese angeboten wurde.  
 
Das Landesarbeitsgericht stellt somit die gesetzliche Risikoverteilung bei Auswirkungen auf den Wirtschaftsbetrieb des Arbeitgebers klar. Das Risiko eines Betriebsausfalles haben insofern nicht die Arbeitnehmer, sondern die Arbeitgeber zu tragen.  
  
In coronabedingt geschlossenen Betrieben müssen Arbeitgeber demnach entweder rechtswirksam gemäß Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat Kurzarbeit anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, oder die Löhne ihrer Arbeitnehmer vollständig weiter zahlen. Diese Konsequenzen sollten Arbeitnehmer*innen, deren Beschäftigungsverhältnis von einer Schließung betroffen ist unbedingt berücksichtigen.  

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer*Innenrechte durch  




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