Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen 

Maßnahmen des Infektionsschutzes während der noch immer andauernden Corona-Pandemie prägen viele Bereiche des Arbeitslebens.  
 
Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich in zweiter Instanz mit einer solchen Konstellation beschäftigt, die in erster Instanz bereits von dem Arbeitsgericht Siegburg beurteilt wurde. Zu dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hatten wir an dieser Stelle bereits berichtet.  
 
Hintergrund des Urteils war ein Sachverhalt, in dem ein Verwaltungsmitarbeiter eines Rathauses über eine ärztliche attestierte Unfähigkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verfügte. Unter Hinweis diese ärztliche Bescheinigung verlangte der Mitarbeiter in der Betriebsstätte, ohne Mund-Nase-Bedeckung beschäftigt zu werden oder ausschließlich im Homeoffice tätig zu sein. Auf Basis geltender Infektionsschutzmaßnahmen, wie der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, bestehe eine Pflicht zur Maskentragung am Arbeitsplatz. Es bestehe eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten. Hieraus rechtfertige sich die Anordnung in der Betriebsstätte, eine Maske zu tragen.  
 
Sowohl das Arbeitsgericht Siegburg als auch nunmehr das Landesarbeitsgericht Köln in zweiter Instanz haben einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitseinsatz in der Betriebsstätte ohne Maske zurückgewiesen. Ein solcher Arbeitseinsatz begründe sowohl für den Arbeitnehmer selbst als auch für andere Arbeitnehmer und Besucher des Rathauses ein nicht zumutbares Risiko.  
 
Wie das Landesarbeitsgericht nunmehr bestätigte, bestehe auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitseinsatz im Homeoffice. Da nach dem Wesen der Arbeitsaufgaben des betreffenden Arbeitnehmers ein Arbeitseinsatz im Homeoffice ausgeschlossen sei, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die zwingend vor Ort zu erbringenden Arbeitsleistungen seien für den Arbeitnehmer aufgrund der ärztlich attestierten Unfähigkeit, eine Maske zu tragen, nicht erfüllbar. Dies begründe eine Arbeitsunfähigkeit.  
 
Nachdem Entgeltfortzahlungsgesetz steht dem Mitarbeiter in jedem Falle jedoch für die gesetzliche Dauer der Lohnfortzahlung von sechs Wochen ein Vergütungsanspruch weiterhin zu. 

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer*Innenrechte durch  




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