Fortbildungskosten- Rückzahlungsklauseln nicht immer wirksam

Fortbildungen sind ein wichtiger Bestandteil von vielen Arbeitsverträgen.

Sie bieten sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber erhebliche Vorteile.

Die Arbeitnehmer:innen sind beispielsweise umfassender einsetzbar und können eine effektivere Arbeitsleistung erbringen.   

Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten?

Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist, wenn die erworbenen Kenntnisse tatsächlich nicht eigesetzt werden können, weil das Arbeitsverhältnis durch arbeitnehmerseitige Kündigung vorzeitig endet.

Damit sich die Investition des Arbeitgebers in die Fortbildung seiner Arbeitnehmer:innen auch auszahlt, sollen diese möglichst langfristig an das Unternehmen gebunden werden.

Deshalb enthalten viele Arbeitsverträge sogenannte Rückzahlungsklauseln hinsichtlich der Fortbildungskosten, für den Fall, dass der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist aufgrund von Eigenkündigung verlässt.

Solche Rückzahlungsklauseln unterliegen jedoch einer umfassenden Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Die in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen an eine wirksame Rückzahlungsklausel sind hoch.

Unwirksame Rückzahlungsklausel bei Eigenkündigung aus „persönlichen Gründen“

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 03.05.2022 zum Aktenzeichen: 5 Sa 210/21) hatte sich mit Aspekten einer solchen Rückzahlungsklausel beschäftigt.

In dem Arbeitsvertrag des beschäftigten Arbeitnehmers war eine Klausel enthalten, dass er von der Arbeitgeberseite getragene Fortbildungskosten zurückzahlen müsse, wenn er binnen der Bindungsfrist von drei Jahren „aus persönlichen Gründen“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Unangemessene Benachteiligung

Diese Rückzahlungsklausel hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erachtet, da sie die betreffenden Arbeitnehmer:innen unangemessen benachteiligen.

Wenn Arbeitnehmer:innen bei jeder aus persönlichen Gründen verursachten Eigenkündigung die Fortbildungskosten zurückzahlen müssen, sei dies unangemessen.

Denn von solchen persönlichen Gründen können auch Konstellationen erfasst sein, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist (z.B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit) oder auf Maßnahmen zurückgeht, die letztlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind (z.B. Mobbing durch Vorgesetzte).

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt die herrschende Rechtsprechung, wonach eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nur dann in Betracht kommt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Risiko und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin kommt oder von ihm verschuldet wurde.

Diese Klarstellung zur herrschenden Rechtsprechung ist zu begrüßen, da sie die betroffenen Arbeitnehmer:innen vor unangemessenen Rückzahlungsforderungen schützt.

07.02.2024

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