Das neue Hinweisgeberschutzgesetz: Es gilt jetzt!

Am 3. Juni 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Das Hinweisgeberschutzgesetz hat das vorrangige Ziel, Beschäftigte zu schützen, die auf Rechtsverstöße im Unternehmen hinweisen. Sie sollen nicht mehr befürchten, aufgrund ihres Hinweises berufliche Nachteile oder Repressalien zu erleiden.

Dieser Schutz kann nur gelingen, wenn die vom Gesetz geforderten Hinweisgebersysteme transparent und leicht zugänglich ausgestaltet sind, sowie absolute Vertraulichkeit bieten. Nur wer sich sicher fühlt, wird sich trauen, auf Missstände hinzuweisen.

Wichtige Aufgabe für Arbeitgeber: Meldestelle einrichten

Unternehmen ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Stelle für die Meldung von Verstößen zu errichten. Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern gilt diese Verpflichtung ab sofort. Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Unterbleibt die Einrichtung der Meldestelle, drohen Bußgelder bis zu 20.000,00 €.

Wichtige Aufgabe für Betriebsräte: Mitbestimmungsrechte wahrnehmen

Auf Betriebsräte kommt bei der betrieblichen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes eine neue und wichtige Aufgabe zu. Die Ausgestaltung der internen Meldestelle ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Soweit dafür ein IT-System genutzt werden soll, greift auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG.

Die hohe Umsetzungsdynamik nimmt Betriebsräte in die Verantwortung und bietet Chancen, bei der Gestaltung des Hinweisgebersystems maßgebliche Akzente zu setzen.

Jetzt handeln!

Für Betriebsräte gilt es daher jetzt zu handeln. Sofern ihnen, wie das häufig der Fall sein dürfte, zu diesem recht neuen Thema die notwendige Sachkunde fehlt, steht ihnen ein Schulungsanspruch nach § 37 Absatz 6 BetrVG zu.

Bei der Umsetzung der betrieblichen Regelung haben sie Anspruch auf Kostenübernahme für anwaltliche und technische Sachverständigenberatung. Kommt eine Einigung mit der Arbeitgeberseite trotz vertrauensvoller Versuche nicht zustande, so können sie über die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG eine ausgewogene Regelung auch erzwingen.

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12.06.2023

Hentschel Rechtsanwälte – Weil Ihre Arbeit Teil Ihres Lebens ist! 




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