Das Corona-Update im Arbeitsrecht - Was Beschäftigte jetzt wissen müssen (Ausgabe 7/2020)

Angesichts der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der flächendeckenden Schließung von Schulen, Kitas, Geschäften usw. stellen sich für die Beschäftigten derzeit zahlreiche Fragen – wir haben die Antworten.

Sehr geehrte Leser*innen,

in den Medien ist zu hören und zu lesen, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 in Deutschland bereits deutlich verlangsamt hat. Das ist eine positive Nachricht, auch wenn noch keine Entwarnung gegeben werden kann. Im Arbeitsleben ist ebenfalls noch keine Entspannung zu spüren, obwohl viele Beschäftigte sich mittlerweile im Homeoffice eingerichtet haben oder noch immer tagtäglich an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz in den Supermärkten, Altenheimen, Krankenhäusern, Apotheken, Arztpraxen, als Lkw-Fahrer*in, Paketzusteller*in, freiwillige Helfer*in usw. unsere Versorgung sicherstellen. Ihnen allen gebührt große Anerkennung und Dank!

 

Passend an dieser Stelle daher ein aktueller Hinweis:

Das Bundesfinanzministerium hat als Anerkennung für die besondere und unverzichtbare Leistung der Arbeitnehmer*innen in der Corona-Krise beschlossen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun zusätzlich zum Gehalt Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren können. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Erfasst sind Zahlungen im Zeitraum ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.

 

Wir wünschen Ihnen allen eine gute und – trotz der Corona-Krise – fröhliche und sonnige Zeit sowie ein schönes Osterfest. Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzlei-Team von Hentschel Rechtsanwälte

Ihre Fragen zum Arbeitsverhältnis in Zeiten der Corona-Krise haben wir wieder gesammelt und beantworten Sie in dieser 7. Ausgabe unseres Newsletters:

 

Mein Arbeitgeber verlangt, dass ich zu einer Besprechung in den Betrieb komme, obwohl wir die Möglichkeit hätten, eine Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten. Bin ich verpflichtet, an dem Meeting teilzunehmen?

Nach der geltenden Rechtsprechung sind Beschäftigte grundsätzlich nicht verpflichtet, eine sogenannte unbillige Weisung ihres Arbeitgebers zu befolgen (Wir berichteten.). Wenn Ihnen also die Teilnahme an dem Meeting nicht zumutbar ist, begehen Sie keinen Pflichtenverstoß. Sofern die Besprechung aber unter Einhaltung der empfohlenen Präventions- und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden kann (Abstand halten, Händehygiene etc.) und Sie nicht zu einer Corona-Risikogruppe gehören, dürfte die Ansteckungsgefahr gering ausfallen. In diesem Fall wäre es Ihnen also zumutbar, an der Besprechung teilzunehmen. Da es derzeit allerdings noch keine hinreichenden Erkenntnisse zu Covid 19 und dem Krankheitsverlauf gibt, dürfte die Weigerung, an einem Präsenzmeeting teilzunehmen, eine nicht schuldhafte Pflichtverletzung darstellen. Das bedeutet, dass darauf gestützte Sanktionen des Arbeitgebers wie Er- oder Abmahnungen oder gar eine Kündigung zwar unwirksam wären. Allerdings verlieren Sie für die Zeit, in der Sie der Weisung Ihres Arbeitgebers nicht nachkommen, Ihren Vergütungsanspruch.

Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn Ihr Arbeitgeber eine Dienstreise in ein Risikogebiet anordnet, für das das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat: Die Anordnung der Dienstreise dürfte in diesen Fällen unzumutbar sein, sodass Sie keine schuldhafte Pflichtverletzung begehen, wenn Sie die Dienstreise nicht antreten.

Unser Betriebsrat hat mit dem Arbeitgeber eine Pandemie-Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Diese sieht vor, dass Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb nicht mehr betreten dürfen, damit eine Ausbreitung des Coronavirus verhindert wird. Ich bin von dieser Regelung betroffen und komme daher nicht mehr an meinen Arbeitsplatz. Was passiert nun mit meinem Gehalt?

Dürfen Sie aufgrund einer solchen innerbetrieblichen Regelung das Betriebsgelände nicht betreten, bleibt Ihr Gehaltsanspruch bestehen.

Wozu ist mein Arbeitgeber verpflichtet, welche Schutzmaßnahmen muss er ergreifen? Was kann der Betriebsrat tun?

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber aufgrund dieser Schutzpflichten ergreifen muss, hängt von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit ab, also beispielsweise davon, ob es im Betrieb Kundenverkehr gibt und wie groß die Gefahr einer Übertragung des Virus ist. In einem Supermarkt wäre der Arbeitgeber dementsprechend verpflichtet, für die Belegschaft Mund- und Nasenschutz sowie Desinfektionsmittel bereitzustellen.

Solche Schutzmaßnahmen betreffen überwiegend die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Beschäftigten sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese Bereiche unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Betriebsverfassungsgesetz, sodass dieser bereits im Vorfeld der Maßnahmenumsetzung zu beteiligen ist. Die Betriebsparteien sollten daher im Sinne der Beschäftigten – wo dies noch nicht geschehen ist – zügig und konstruktiv angemessene und sinnvolle Maßnahmen abstimmen und für eine rasche Umsetzung im Betrieb sorgen.

Mein Arbeitgeber will die Kosten für die Schutzmaßnahmen auf die Beschäftigten abwälzen. Ist er dazu berechtigt?

Die Kosten, die bei der Umsetzung von Gesundheitsschutzmaßnahmen entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen. Diese dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

 

Wichtiger Hinweis

Unser Newsletter ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Sofern Sie konkrete Antworten und Auskünfte zu den Rechten und Pflichten in Ihrem Arbeitsverhältnis benötigen, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch, per E-Mail oder über das Formular auf unserer Homepage. Die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten finden Sie am Fuße dieser E-Mail.

Abmeldung

Falls Sie unseren Newsletter abbestellen möchten, schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Newsletter Abmeldung“. Sie werden dann aus dem Verteiler ausgetragen.

Impressum

Unser vollständiges Impressum finden Sie unter:
https://www.kanzlei-hentschel.de/impressum/

Sie haben weitere Fragen? Wenden Sie sich gern an uns, wir sind weiterhin für Sie da und unterstützen Sie bei allen Angelegenheiten rund um das Arbeitnehmerarbeitsrecht.

Ihr Kanzlei-Team von Hentschel Rechtsanwälte




« Zurück zur Übersicht
Nach oben