“Corona-Anhusten” als Kündigungsgrund 

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie bestimmen seit vielen Monaten nicht nur das alltägliche Leben, sondern auch viele Bereiche des Arbeitsrechts. Üblicherweise beziehen sich diese Auswirkungen auf Maßnahmen des Infektionsschutzes im betrieblichen Umfeld und auf die Veränderungen der Arbeitsabläufe wegen dieser Infektionsschutzmaßnahmen. 
 
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit kündigungsschutzrechtlichen Aspekten der Corona-Pandemie beschäftigt (Urteil vom 27.04.2021 – 3 SA 646/20). 
 
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem einem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, einen Kollegen aus nächster Nähe bewusst angehustet und dabei geäußert zu haben, er hoffe, dass dieser sich mit Corona anstecke.  
 
Während Beleidigungen und Körperverletzungen unter Kollegen nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit, je nach Intensität, einen Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen können, ergab sich durch die vorliegende Konstellation eine neue, kündigungsrechtlich zu beurteilende Rechtsfrage. 
 
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf wäre eine fristlose, außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen, wenn der Vorwurf des Anhustens bewiesen worden wäre. Mit einem solchen Verhalten würde ein Arbeitnehmer in grober Art und Weise gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kollegen verstoßen. 
 
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist folgerichtig und stärkt den Schutz von Arbeitnehmern vor rücksichtslosem Verhalten anderer Kollegen. Sie dient dem innerbetrieblichen Frieden und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. 

Hentschel Rechtsanwälte – Wir setzen Arbeitnehmer*Innenrechte durch  




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