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In einem vor dem Landgericht Göttingen anhängig gemachten Verfahren ist der Landkreis Göttingen zur Zahlung von Schadensersatz an eine "Hartz IV-Bezieherin" verurteilt worden. Der zu ersetzende Schaden bestand in den Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens gegen die Leistungsbezieherin. Sie hatte ihre Betriebskostennachzahlung nicht fristgerecht an den Vermieter überwiesen. Ihren zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Nachzahlung hatte die Stadt Göttingen zu Unrecht abgelehnt. Bis dies mittels Widerspruchsverfahren geklärt war, hatte der Vermieter schon die Geduld verloren und das gerichtliche Mahnverfahren gegen sie eingeleitet.
Das Landgericht Göttingen hat in seinem Urteil klargestellt, dass, sofern berechtigte Ansprüche gegenüber dem Leistungsträger bestehen und dieser gegenüber der außergerichtlichen Geltendmachung nicht reagiert, darin eine zur Klage berechtigende endgültige Leistungsverweigerung zu sehen ist.
Wir sehen in dem Urteil eine Stärkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. In Fällen, in denen durch unrechtmäßiges Vorenthalten von Leistungen durch den Träger der Grundsicherung Folgekosten entstanden sind, kann entsprechend des Urteils die Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens erfolgversprechend sein, um diese Folgekosten gegenüber dem Leistungsträger als Schadensersatz geltend zu machen.
(Landgericht Göttingen, AZ: 4 O 29/10)
Rückwirkend zum 01.01.2006 sind die Vorschriften über den Bezug von Kindergeld, Erziehungsgeld (jetzt: Elterngeld) und Unterhaltsvorschuss neu geregelt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber hierzu mit Beschluss vom 06.07.2004 verpflichtet hatte. Der Kreis der Leistungsberechtigten ist deutlich erweitert worden. Auch die Neuregelung liegt allerdings wieder dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vor. Wir werden Sie informieren, sobald hierzu eine Entscheidung ergangen ist. Endlich ist die unerträgliche Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Sozialhilfe) durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für den Fall des Bezugs von Schmerzensgeld beseitigt worden: Auch AsylbLG-Bezieher dürfen das Schmerzensgeld nun anrechnungsfrei behalten und müssen es nicht mehr vorrangig vor den statlichen Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen (Beschluss vom 11.07.2006). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Entscheidungspraxis für Christen, Yeziden und Mandäer aus dem Irak geändert: Für alle genannten Gruppen wird nunmehr eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung angenommen.
Es wird in jedem Einzelfall geprüft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt. Dies wird landesweit wie auch individuell geprüft, kommt jedoch allenfalls im Nord-Irak, also der früheren Schutzzone in Betracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann gegeben sein, wenn familiäre Beziehungen oder Stammesverbindungen vorhanden sind.
Diese Entscheidung kann sich positiv für bisher abgelehnte Personen auswirken, die einer der genannten Gruppen angehören, aber auch Auswirkungen auf noch nicht abgeschlossene Widerrufsverfahren haben.
Sofern Sie einer der genannten Gruppen angehören, sprechen Sie uns an. Wir prüfen gern, ob Sie von dieser Änderung profitieren können.
Am 23.11.2007 haben wir das einjährige Kanzleijubiläum gefeiert und aus diesem Anlass die Ausstellung "JULIA" eröffnet.
Die Künstlerin Julia Reiprich hat hierzu zahlreiche Bilder in unseren Räumen ausgestellt,
"Julias Bilder verbreiten ein sanftes Strahlen und schaffen sinnlich leuchtende Flächen."
Wenn Sie wollen, schauen Sie herein und lassen sich von den Bildern verzaubern.
Die Neuregelung des Bundeskindergeldgesetzes, die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, liegt erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Das Finanzgericht Köln (10 K 1690/07) hat dem Verfassungsgericht die Neuregelung zur Überprüfung vorgelegt, weil es wiederum eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung zwischen Ausländern mit humanitärem Aufenthaltstitel und Ausländern mit anderem Ausfenthaltstitel für möglich hält, die dazu führt, dass für die Erstgenannten der Bezug des Kindergelds zusätzliche Voraussetzungen verlangt. Wir raten jedem Betroffenen, gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid Widerspruch zu erheben, ggf. zu klagen und das Verfahren sodann bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aussetzen bzw. ruhen zu lassen.
Empfängern von Arbeitslosengeld II, die sich zum stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus befinden, wird für die Dauer des Aufenthalts die sog. häusliche Ersparnis vom Regelsatz abgezogen.
Das Niedersächsische LSG hat entschieden, dass dies rechtswidrig ist und eine Einbehaltung von Leistungen nicht erfolgen darf.
Derzeit liegt die Frage, ob die Leistungskürzung um den Betrag der sog. häuslichen Ersparnis rechtmäßig oder rechtswidrig ist, dem Bundessozialgericht zur Prüfung vor.
Wir raten jedem, der von dieser Praxis betroffen ist, dazu, gegen die Leistungskürzung Widerspruch zu erheben und ggf. den Klageweg zu beschreiten, um sich die Ansprüche zu sichern.
Erneut hat der BGH sich zu einer mietvertraglichen Klausel aus dem Bereich "Schönheitsreparaturen" geäußert: In einer Entscheidung vom 26.09.2007 wurde die Unwirksamkeit einer sog. Quotenabgeltungsklausel festgestellt, wonach der Mieter einen bestimmten Prozentsatz an Renovierungskosten zu tragen hat, ohne dass der tatsächliche Zustand der Wohnräume beachtet wird (BGH VIII ZR 143/06).
Mit dieser Entscheidung setzt der BGH die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von sog. "starren" Renovierungsklauseln konsequent fort.
Sofern Sie meinen, von dieser Rechtsprechung betroffen zu sein, fragen Sie uns, ob auch die Regelungen in Ihrem Mietvertrag Bestand haben oder unwirksam sind.
Betriebskosten müssen innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB formell ordnungsgemäß gegenüber dem Mieter abgerechnet sein, um einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters auszulösen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Abrechnung falsche Flächengrößen und eine falsche Verteilung einzelner Kostenarten enthält (AG Neukölln vom 22.06.2006). Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen (BGH vom 20.09.2006).
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